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5G-Mobilfunk-Technologie: Für Aufschaltung des "Korrekturfaktors" braucht es in jedem Fall ein Baubewilligungsverfahren wegen Bundesgerichtsurteil

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Ein Bundesgerichtsurteil weist die Kantone an, für das Aufschalten des so genannten Korrekturfaktors bei einer bestehenden adaptiven 5G-Antenne in jedem Fall ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Der Kanton hat bereits reagiert und die Mobilfunkbetreiber angeschrieben. Diese müssen für ihre bestehenden Antennen mit aktiven Korrekturfaktoren, die ohne ordentliches Baubewilligungsverfahren bewilligt wurden, innert sechs Monaten ein Baugesuch bei der Standortgemeinde einreichen oder den Korrekturfaktor abschalten. Im Kanton Aargau sind etwas mehr als 200 Antennen von der neuen Praxis betroffen.

Bei der 5G-Technologie handelt es sich um einen relativ neuen Standard, wie die Mobilfunkstrahlung genutzt wird – das heisst, wie Informationen und Daten (zum Beispiel Videos) mit der Mobilfunkstrahlung übertragen werden. Die herkömmlichen Antennen geben ihre Leistung relativ gleichförmig ab und bestrahlen eine mehr oder weniger definierte Fläche. Mit der 5G-Technologie werden intelligente Antennensysteme – so genannte adaptive Antennen – eingesetzt. Diese können ihre Leistung gezielt auf die jeweiligen Nutzer ausrichten. Dadurch ist die Strahlung ausserhalb der gerade aktiven Nutzerinnen und Nutzer tendenziell tiefer. Bei adaptiven Antennen darf auf der Grundlage der Bundesgesetzgebung (NISV) deshalb ein so genannter Korrekturfaktor auf die bewilligte Sendeleistung angewendet werden, mit welchem die Leistung der Antenne nach Bedarf kurzzeitig erhöht werden kann.

Bei der Einführung der 5G-Technologie bestand eine gewisse Rechtsunsicherheit. Darum empfahl das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) den Mobilfunkanbietern auch bei der Umrüstung bestehender Antennenanlagen auf die 5G-Technologie die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens. Wie andere Kantone akzeptierte das BVU aber bisher bei bestehenden Antennen auch Änderungsgesuche in einem vereinfachten Bagatellverfahren – dies unter der Bedingung, dass die Vorschriften der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) bezüglich Leistung der Antennenanlagen und Strahlenbelastung der Bevölkerung auch bei den neuen Antennensystemen gegenüber dem Ist-Zustand nicht zunimmt. Der Schutz der Bevölkerung bleibt dadurch jederzeit gewährleistet.

Mobilfunkbetreiber bereits angeschrieben

Aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 23. April 2024 (siehe Link unten) ist diese Praxis nicht mehr rechtens. Das Urteil weist die Kantone an, für die Aufschaltung des Korrekturfaktors bei einer bestehenden adaptiven Antenne in jedem Fall ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Der Kanton Aargau kommt seiner Verpflichtung nach: Das BVU hat die Mobilfunkbetreiber bereits angeschrieben und eine Reihe von Forderungen formuliert. Unter anderem wurden sie aufgefordert, für ihre bestehenden Antennen mit aktiven Korrekturfaktoren, die im vereinfachten Bagatellverfahren ohne Baubewilligungsverfahren bewilligt wurden, innert sechs Monaten ein Baugesuch bei der Standortgemeinde einzureichen oder den Korrekturfaktor abzuschalten. Mit diesem Vorgehen will der Kanton es den Mobilfunkbetreibern ermöglichen, ihre Gesuche so zu priorisieren, dass allfällige Einbussen bei der Netzqualität möglichst verhindert werden können. Im Kanton Aargau sind etwas mehr als 200 Antennen verschiedener Anbieter von diesen neuen Bestimmungen betroffen.

Mehr zum Thema

Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2024

Quelle: Kanton Aargau

5.7.2024

Wie sind die Zuständigkeiten in Bezug auf die Mobilfunk-Bewilligungen geregelt?

Die Kantone und Gemeinden sind für die Bewilligung und Kontrolle von Mobilfunkanlagen zuständig. Nach Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG UWR) ist die Abteilung für Umwelt (AfU) im Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) für den Vollzug der NISV im Kanton Aargau zuständig. Zu den kantonalen Hauptaufgaben im Vollzug der NISV gehört insbesondere das Überwachen und Durchsetzen der Emissionsbeschränkungen von Mobilfunkantennen zum Schutz der Bevölkerung vor übermässiger Strahlung. Die Gemeinden sind die abschliessende Baubewilligungsbehörde für Mobilfunkantennen. Deshalb hat das BVU gleichzeitig mit den Mobilfunkanbietern auch die zuständigen Gemeindebehörden über die angepasste Praxis informiert.

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