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Jagdverordnung des Bundes: Aargauer Regierungsrat ist grundsätzlich einverstanden, verlangt aber Ergänzungen

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Der Regierungsrat begrüsst die vorgeschlagenen Änderungen der Jagdverordnung des Bundes grundsätzlich. Sie bringen einige substanzielle Erleichterungen und Rechtssicherheit für den Vollzug in den Kantonen. In seiner Stellungnahme verlangt der Kanton aber verschiedene Anpassungen und Ergänzungen.

Der Regierungsrat hat die Stellungnahme des Kantons zur Änderung der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung) verabschiedet. Er begrüsst die vorgeschlagenen Änderungen der Jagdverordnung in den Bereichen proaktive und reaktive Bestandesregulierung von Wolfsrudeln und Abschüsse von Einzelwölfen, Verhütung und Vergütung von Schäden, die durch geschützte Tierarten verursacht werden, Herdenschutz, Wildtierkorridore, Lebensräumförderung in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeutung, Nachsuche verletzter Tiere sowie Beratung bei der Konfliktlösung mit Wildtieren grundsätzlich. Die vorgesehenen Änderungen bringen einige substanzielle Erleichterungen und Rechtssicherheit für den Vollzug in den Kantonen.

In verschiedenen Punkten fordert der Kanton allerdings Nachbesserungen und Ergänzungen. So schlägt der Bund unter anderem folgende Änderung vor: "Die Höhe der Finanzhilfen an die Kantone für die Aufsicht und die Durchführung von Massnahmen zum Umgang mit Wölfen richtet sich nach der Anzahl Rudel im Kanton." Der Regierungsrat beantragt in diesem Punkt, dass sich Finanzhilfen aus einer Kombination zwischen einem Sockelbeitrag basierend auf der Kantonsfläche und einem Beitrag pro Rudel zusammensetzen. Wird lediglich auf die Anzahl Rudel abgestellt, werden Kantone benachteiligt, die das Management von einzelnen, wandernden Wölfen sicherstellen müssen. Dieses verursacht – wie das Management von Rudeln – beträchtlichen Aufwand. Die Kosten, die aufgrund des Grossraubtiermanagements entstehen, sollen den Kantonen kostendeckend abgegolten werden.

Der Regierungsrat stimmt den vorgesehenen Bestimmungen zu, dass Biber reguliert werden sollen, wenn diese erhebliche Schäden anrichten, eine Gefährdung von Menschen darstellen und sich der Schaden oder die Gefährdung nicht durch zumutbare Massnahmen verhüten lässt. Der Regierungsrat ist jedoch der Ansicht, dass der Bund sich generell mit 80 Prozent an den Schäden beteiligen soll, die durch geschützte Arten verursacht werden.

Entschädigung für Verhütung von Biberschäden analog wie beim Wolf handhaben

Zur Verhütung von Schäden durch Biber an Infrastrukturen oder zur Abwehr einer Gefährdung durch Biber möchte sich der Bund mit höchstens 30 Prozent an den Kosten für entsprechende Massnahmen der Kantone beteiligen. Aus Sicht des Regierungsrats ist die abweichende Praxis bei Förderbeiträgen zur Verhütung von Schäden von Tieren geschützter Arten nicht nachvollziehbar. Analog zum Wolf soll sich der Bund mit 80 Prozent an den Kosten von Präventions-Massnahmen der Kantone beteiligen. Dazu gehört auch ein Beitrag an die personellen Aufwände der Kantone, da das Bibermanagement äusserst ressourcenintensiv ist. Zudem sind es beim Biber vor allem die Unterhaltskosten der umgesetzten Massnahmen, die für den permanenten Schutz insbesondere von Infrastrukturanlagen von grosser Bedeutung sind. Da regelmässig ausgeführte Unterhaltsmassnahmen Investitionen in erneute Präventionsmassnahmen vorbeugen, sind auch Unterhaltsmassnahmen vom Bund zu unterstützen.

Schonzeit für Kormoran um einen Monat verkürzen

Eine Ergänzung verlangt der Regierungsrat auch in Bezug auf den Kormoran. Der Kanton Aargau trägt eine Verantwortung für die Fischfauna in den Flüssen. Die Bestände von kieslaichenden Fischarten wie Äsche, Forelle und Nase sind in den letzten Jahren stark zurückgegangen. Insbesondere die stark gefährdete Äsche ist kantonal wie national stark unter Druck. Während der Laichzeit in den Monaten Februar und März ist sie auf den Laichplätzen sehr anfällig auf die Prädation durch den Kormoran. Deshalb beantragt der Regierungsrat eine Verkürzung der Schonzeit für den Kormoran um einen Monat – sie sei statt wie bisher vom 1. März neu von 1. April bis 31. August 2024 festzulegen. Damit können im März die Laichplätze der Äschen an den Flüssen und grösseren Fliessgewässern gezielt geschützt werden.

Technische Hilfsmittel zulassen und bleihaltige Kugelmunition verbieten

Weiter beantragt der Regierungsrat eine Ergänzung in Bezug auf Nachtzielgeräte und Gerätekombinationen mit vergleichbarer Funktion. Diese sind heute bei der Reduktion der Schwarzwildbestände und anderer Wildtierarten, welche Wildschäden verursachen, fester Bestandteil des Wildtiermanagements. Mit ihrer Hilfe können die zu regulierenden Wildtiere auch in der Nacht tierschutzgerecht erlegt werden. Fehlabschüsse und Tierleid können so nachhaltig verhindert werden. Ein Abschuss ist insbesondere auch auf Schadenflächen möglich und erzielt so einen guten Vergrämungseffekt.

Der Bund hält zudem am Verbot von Schalldämpfern auf der Jagd fest. Ein solches Verbot ist aus Sicht des Regierungsrats heute nicht mehr sinnvoll. Durch den Einsatz von Schalldämpfern kann insbesondere in Siedlungsnähe die Störung der Bevölkerung gering gehalten werden. Als weitere Vorteile des Einsatzes von Schalldämpfern sieht der Regierungsrat die Verringerung der Störung von anderen Wildtieren, Jagdhunden und Nutz- und Haustieren sowie die Möglichkeit von mehreren aufeinander folgenden Abschüsse schadstiftender Tiere auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und im Wald.

Die heutige Lösung für den Einsatz der erwähnten technischen Hilfsmittel via Ausnahmebewilligungen führt zu grossen administrativen Belastungen der betroffenen Kantone. Dieser Aufwand soll reduziert und die Effizienz der Regulation der Wildtiere erhöht werden. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, Nachtzielgeräte und Gerätekombinationen mit vergleichbarer Funktion sowie Schalldämpfer aus der Liste der verbotenen Hilfsmittel zu streichen.

Der Regierungsrat regt ebenfalls an, dass das Verbot von bleihaltiger Kugelmunition in die Verordnung aufgenommen und damit schweizweit einheitlich geregelt wird. Für die Jagd auf Schalenwild stehen genügend gute bleifreie Optionen zur Verfügung. Mit einer Übergangsfrist kann gewährleistet werden, dass der Übergang reibungslos verläuft.

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Zur vollständigen Stellungnahme des Regierungsrats: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel

Quelle: Kanton Aargau

8.7.2024

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