+41 62 746 00 30  AL-KU FENSTERTECHNIK AG ZOFINGEN, Riedtalstrasse 7a, 4800 Zofingen

Aargauer Botschaft zweite Lesung Teilrevision Gesetz über die politischen Rechte verabschiedet

Sie sind hier: AL-KU » News » Aargauer-News

Aargauer Regierungsgebäude

Aargauer Regierungsgebäude

Bild ZVG Kanton Aargau

Der Grosse Rat hat in erster Lesung die Frist für Beschwerden zu Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungsfragen auf 20 Tage festgelegt – bisher waren es 3 Tage. Mit der längeren Frist soll die Möglichkeit zur Ergreifung von Beschwerden verbessert werden.

Eine Ausnahme gilt für zweite Wahlgänge auf kantonaler und kommunaler Ebene. Hier soll die Frist von 3 Tagen bestehen bleiben. Eine längere Frist wäre insbesondere bei Ständerats- und Regierungsratswahlen nachteilig, weil zwischen Wahl und Amtsantritt nur wenig Zeit bleibt. Eine einheitliche Frist bei allen zweiten Wahlgängen sorgt für Übersichtlichkeit.

Der Regierungsrat schlägt gegenüber der ersten Beratung nebst einer formellen Anpassung die Streichung eines Paragrafen vor. Der Paragraf sah vor, dass die Rechtsmittelinstanz der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zustellen muss und dass für die Beschwerdeantwort die gleiche Frist gelten soll wie für die Beschwerde.

Auch wenn der Regierungsrat das Bestreben einer Verfahrensbeschleunigung unterstützt und somit das Anliegen der Vorgabe von Fristen verstehen kann, wäre aus seiner Sicht mit einer solchen Regelung nichts gewonnen. Die Rechtsmittelinstanz hat im Verwaltungsverfahren den Sachverhalt von Amts wegen abzuklären. Wenn die Gegenpartei innert der vorgeschriebenen 20 Tage keine Beschwerdeantwort einreichen sollte, darf die Rechtsmittelinstanz nicht allein gestützt auf das Vorbringen in der Beschwerde entscheiden, sofern der Sachverhalt nicht geklärt ist. Vielmehr hat sie diesen von Amts wegen zu ermitteln und die dazu notwendigen Untersuchungen anzustellen. Die Bestimmung erweist sich somit als nicht zweckdienlich und könnte sich unter Umständen sogar kontraproduktiv auswirken. Eine Zustellung an die Gegenpartei wird zudem bereits durch die bestehende Regelung im Verwaltungsrechtspflegegesetz vorgegeben. Diese Bestimmung ist somit nicht notwendig.

Quelle: Kanton Aargau

30.1.2026


Mehr zum Thema

Botschaft an Grossen Rat: GR 26.29

AL-KU FENSTERTECHNIK AG ZOFINGEN - Ihr zuverlässiger und kompetenter Partner für Fenster und Türen

Haben Sie Ihre Fenster für den Winter im Griff?

Mit dem «Winter-Check» Ihrer Fenster schaffen Sie glasklare Verhältnisse für den Winter.

Jetzt anrufen und Termin vereinbaren.

+41 62 746 00 30

Diese Website benutzt Cookies, um Ihnen das beste Erlebnis zu ermöglichen. Weiterführende Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. Ohne Zustimmung sind einige Elemente wie Youtube-Videos, Login-Bereich etc. nicht abrufbar.