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Aargauer Regierungsrat erteilt Leitendem Oberstaatsanwalt einen Verweis: Verhalten im Zusammenhang mit unentschuldigtem Fernbleiben an Obergerichtsverhandlung wird disziplinarrechtlich sanktioniert

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Justitia

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Im Zusammenhang mit dem unentschuldigten Fernbleiben an einer Obergerichtsverhandlung hat der Regierungsrat im August 2024 ein Disziplinarverfahren gegen den Leitenden Oberstaatsanwalt eröffnet. Das Verfahren hat ergeben, dass der Leitende Oberstaatsanwalt mit seinem Verhalten eine Dienstpflichtverletzung begangen und seine Sorgfalts- und Treuepflichten verletzt hat. Der Regierungsrat erachtet aufgrund der Umstände die Erteilung eines Verweises als angemessen.

Im Juni 2023 blieb die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau einer Verhandlung vor dem Obergericht fern. Das Obergericht sprach in diesem Zusammenhang eine Ordnungsbusse gegen eine Staatsanwältin aus und schrieb die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft als durch Rückzug erledigt ab. Die Oberstaatsanwaltschaft reichte in der Folge zwei Beschwerden beim Bundesgericht gegen den Obergerichtsentscheid ein.

Das Bundesgericht hob mit dem Mitte Mai 2024 veröffentlichten Urteil den Entscheid des Obergerichts betreffend Ordnungsbusse von 1'000 Franken als bundesrechtswidrig auf. Die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft betreffend Rückzug der Anschlussberufung infolge unentschuldigten Nichterscheinens an der Berufungsverhandlung wurde abgewiesen.

Der Regierungsrat eröffnete im August 2024 in diesem Zusammenhang ein Disziplinarverfahren gegen den Leitenden Oberstaatsanwalt. Die Untersuchung hat ergeben, dass das Verhalten des Leitenden Oberstaatsanwalts in objektiver und subjektiver Hinsicht eine nicht hinzunehmende Dienstpflichtverletzung darstellt und er damit seine Sorgfalts- und Treuepflicht verletzt hat. Die Pflichtverletzung kann unter Berücksichtigung seiner besonderen Vertrauensstellung und Verantwortung und seiner Führungsfunktion nicht mehr als leicht taxiert werden, zumal ihm die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens an der Verhandlung vor dem Obergericht im Zeitpunkt des Entscheids, nicht an der Verhandlung teilzunehmen, bekannt waren. Das pflichtwidrige Verhalten hat eine gewisse Erheblichkeit und ist disziplinarrechtlich relevant. In Abwägung aller zu berücksichtigenden Faktoren erachtet der Regierungsrat die Erteilung eines Verweises als angemessen.

Quelle: Kanton Aargau

22.2.2025

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