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Änderung Ruhetags- und Ladenschlussgesetz: Kommission Wirtschaft und Abgaben (WAK) des Kantonsrates Luzern beantragt erneut Anpassungen

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Symbolbild Pixabay

Die Kommission Wirtschaft und Abgaben (WAK) des Kantonsrates unterstützt in ihrer zweiten Beratung mit grosser Mehrheit die Änderung des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes (RLG). Sie beantragt zuhanden des Kantonsrates nochmals Änderungen bei den gesetzlichen Bestimmungen über Tankstellen und Hofläden.

Die WAK hat unter dem Vorsitz von Guido Müller (SVP, Ebikon) die Botschaft B 59 (Ladenöffnungszeiten für Selbstbedienungsgeschäfte sowie Lockerung der Sperrstunde im Gastgewerbe an hohen Feiertagen, Entwurf Änderung des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes) in einer zweiten Lesung vorberaten. Die Kommission hat sich nochmals eingehend mit der Regelung für Hofläden und mit den Bestimmungen zu den Öffnungszeiten bei den Tankstellen befasst. Die Kommission beantragt zuhanden des Kantonsrates erneute Anpassungen.

Die WAK beantragt mit einer Mehrheit, dass Tankstellenshops (höchstens 100 m2) dann längere Öffnungszeiten haben können, wenn die Verkaufsgeschäfte über ein Sortiment verfügen, das vorwiegend dem täglichen Bedarf dient, die Tank- und Ladesäulen der Tankstelle der Allgemeinheit zur Verfügung stehen und das Bezahlen ohne Registrierung möglich ist. Die vorgeschlagene Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Elektromobilität an Bedeutung gewinnt. Im Unterschied zum Beschluss des Kantonsrats nach erster Beratung schlägt die WAK mit grosser Mehrheit vor, dass Shops bei Ladestationen nur dann den Tankstellenshops gleichgestellt werden, wenn sie obige Bedingungen ebenso einhalten wie die Tankstellenshops und die Ladestation zudem über mindestens vier Ladepunkte mit einer Leistung von je 150 kW oder mehr sowie eine gesamte gleichzeitige Ladeleistung von mindestens 300 kW verfügt. Die vorgeschlagene Regelung ist aus Sicht der WAK genügend präzis, so dass es keine Verordnung mehr dazu braucht.

Die WAK stützt zudem mit einer knappen Mehrheit einen Antrag zu den Hofläden. Neu soll ausgeführt werden, dass Hofläden von höchstens 30 m2, ohne Verkaufspersonal, zum Direktvertrieb von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus vorwiegend eigener Produktion, offiziell von 5 bis 22 Uhr offenhalten dürfen. Aus Sicht der Kommission leisten Hofläden einen wichtigen Beitrag zur Direktvermarktung von landwirtschaftlichen Produkten.

Eine Minderheit der Kommission bevorzugt den ursprünglichen Vorschlag der Regierung, welcher keine Einschränkungen im Sortiment vorsieht. Mit dem Vorschlag aus der zweiten Beratung der WAK erhalten landwirtschaftliche Betriebe mit den Hofläden mehr Rechte als die übrigen Gewerbe- und Detailhandelsbetriebe, die gemäss Paragraf 1 des RLG nicht bereits von den Öffnungs- und Schliesszeiten ausgenommen sind, wie z. B. Apotheken, Bäckereien und Konditoreien, Blumengeschäfte, Molkereien, Kioske.

Quelle: Staatskanzlei Luzern

21.12.2025


Die Botschaft B 59 wird an der Januar-Session 2026 des Kantonsrates behandelt.

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