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Anpassung der Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung im Kanton Aargau: Erweiterte Impfkompetenz für Apotheken

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Medikamente

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Symbolbild Pixabay

Seit dem 1. Oktober 2020 dürfen Apothekerinnen und Apotheker im Kanton Aargau nach vorgängiger Meldung und unter Einhaltung der Vorgaben gemäss Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung (HBV) Impfungen gegen Grippe, Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) sowie Tetanus durchführen; seit dem 1. März 2021 ist zudem die Impfung gegen Covid-19 erlaubt. Voraussetzungen sind unter anderem eine entsprechende Aus- und regelmässige Fortbildung sowie die notwendige Infrastruktur inklusive Notfallausstattung in der Apotheke.

Im kantonalen Vergleich ist die Impfkompetenz der Apothekerinnen und Apotheker im Kanton Aargau bisher eingeschränkt. Der Regierungsrat erweitert deshalb das Impfangebot in Apotheken um Impfungen gegen Diphtherie, Tetanus und Pertussis, Hepatitis A und B, Herpes Zoster (Gürtelrose) sowie Poliomyelitis. Die Erweiterung der Impfkompetenzen von Apothekerinnen und Apothekern soll den Zugang zu Impfungen erleichtern, Arztpraxen entlasten und die Impfquote steigern. Apotheken sind niederschwellige Anlaufstellen mit langen Öffnungszeiten und daher dafür besonders geeignet.

Weiter hebt der Regierungsrat § 23 HBV auf und ersetzt ihn durch die neuen § 23a (verschreibungspflichtige Arzneimittel) und 23b (nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel). Die Anpassung war nötig aufgrund einer Änderung des übergeordneten Bundesrechts. Die Verordnungsänderung tritt am 1. März 2026 in Kraft.

Quelle: Kanton Aargau

30.1.2026

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