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Anwendung der Ventilklausel gegenüber Kroatien: Der Bundesrat nimmt Stellung

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Kroatien

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Symbolbild Pixabay

An seiner Sitzung vom 26. November 2025 hat der Bundesrat einen Grundsatzentscheid zur Ventilklausel gegenüber Kroatien gefällt. Sollte die Zuwanderung kroatischer Arbeitskräfte bis zum 31. Dezember 2025 einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, wird er die Ventilklausel einseitig anwenden. Für die Einreise arbeitswilliger Kroatinnen und Kroaten in die Schweiz könnten damit ab 2026 wieder Kontingente gelten.

Das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) mit der Europäischen Union wurde mit einem Zusatzprotokoll auf Kroatien ausgeweitet. Dieses ist seit dem 1. Januar 2017 in Kraft und sieht während eines Übergangszeitraums von zehn Jahren eine schrittweise Öffnung des Zugangs von kroatischen Staatsangehörigen zum Schweizer Arbeitsmarkt vor. Im kommenden Jahr kann die Schweiz die Ventilklausel zum letzten Mal aktivieren.

Diese Massnahme greift, falls bis am 31. Dezember 2025 mehr als 2004 Aufenthalts­bewilligungen (B-Ausweise) bzw. mehr als 1116 Kurzaufenthaltsbewilligungen (L-Ausweise) für kroatische Arbeitskräfte ausgestellt werden. Dabei reicht es, wenn das Kontingent für eine der beiden Bewilligungskategorien (B- oder L-Ausweise) überschritten wird.

Der Bundesrat wird seinen Entscheid spätestens im Januar 2026 fällen, und zwar auf der Grundlage der Zahlen per 31. Dezember 2025. Werden die Schwellenwerte bis dahin nicht erreicht, so führt die Schweiz 2026 die Kontingente für Kroatien nicht wieder ein. Im laufenden Jahr wurden bislang 1492 B-Ausweise und 656 L-Ausweise ausgestellt (Stand Ende Oktober 2025).

Der Bundesrat nutzt die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für eine bessere Migrationssteuerung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Bedarfs. Durch diese Schutzmassnahme sorgt er für eine schrittweise Umsetzung der Personenfreizügigkeit für kroatische Staatsangehörige auf dem Schweizer Arbeitsmarkt. Ab dem 1. Januar 2027 kommen kroatische Staatsangehörige endgültig in den Genuss der vollen Personenfreizügigkeit, wie die Bürgerinnen und Bürger aller anderen EU-Staaten.

Quelle: Der Schweizerische Bundesrat

27.11.2025

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