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Beschwerde gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung in Sachen Iwona L. gutgeheissen

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Justitia

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Das Verwaltungsgericht heisst mit Urteil vom 12. August 2026 die Beschwerde von Iwona L. gut, deren Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA durch das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) widerrufen und die zusammen mit ihrer Tochter aus der Schweiz weggewiesen wurde. Das Verfahren betrifft die beiden Frauen, die gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Baden vom 16. Juli 2026 durch einen ehemaligen Aargauer Grossrat sexuelle Gewalt erlitten haben.

Das Verwaltungsgericht kommt in seinem Urteil zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit dem ehemaligen Grossrat ein Arbeitsverhältnis als Haushälterin eingegangen ist. Dieses ist trotz der Beziehung zwischen ihr und dem ehemaligen Grossrat nicht als Scheinarbeitsverhältnis zu qualifizieren. Da der Arbeitsvertrag bislang von keiner der beiden Parteien gekündigt wurde, ist auch heute noch von einem bestehenden Arbeitsverhältnis auszugehen, wobei die Beschwerdeführerin aktuell aufgrund der in der Anklage vom 16. Juli 2026 umschriebenen Vorfälle vollumfänglich arbeitsunfähig ist. Da keine IV-Abklärungen vorliegen, welche auf eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, stuft das Verwaltungsgericht ihre Arbeitsunfähigkeit als vorübergehend ein. Überdies geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass ihre Chancen auf eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit intakt sind

Entgegen der Auffassung des MIKA hat die Beschwerdeführerin als polnische Staatsangehörige damit Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) erlangt und diese behalten. Die Beschwerdeführerin gilt nach dem Gesagten nach wie vor als Arbeitnehmerin, weshalb sich der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als unzulässig erweist.

Mit Gutheissung der Beschwerde hebt das Verwaltungsgericht den vorinstanzlichen Entscheid und damit den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin sowie die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter auf. Die Beschwerdeführerin behält ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Dadurch ist sie bessergestellt, als wenn ihr, wie durch das MIKA vorgeschlagen, wiedererwägungsweise eine Härtefallbewilligung unter Bedingungen erteilt würde.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2025.114 vom 12. August 2026 ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Kanton Aargau

19.8.2026

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