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Bewährten Vollzug des Lärmschutzrechts bei Bauprojekten in lärmbelasteten Gebieten weiterführen: Öffentliche Anhörung zur Änderung des Einführungsgesetzes Umweltrecht

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Kanton Aargau

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Bild ZVG Kanton Aargau

Der Bund hat die Bestimmungen zum Lärmschutz in Bezug auf das Bauen und Planen in lärmbelasteten Gebieten per 1. April 2026 revidiert. Um die Zuständigkeiten im Vollzug weiterhin klar zu regeln, sind auch rechtliche Anpassungen im Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG UWR) auf kantonaler Ebene notwendig.

Mit den geplanten Änderungen werden keine neuen Aufgaben geschaffen und sämtliche Zuständigkeiten bleiben wie bisher, so dass der jahrelang bewährte Vollzug des Lärmschutzrechts im Kanton Aargau weitergeführt werden kann. Die öffentliche Anhörung zur Vorlage startet heute Montag, 21. September 2026, und dauert bis am 18. Dezember 2026.

Im September 2024 beschloss das eidgenössische Parlament eine Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG), die grösstenteils am 1. April 2025 in Kraft trat. Die Bestimmungen zum Lärmschutz im revidierten USG sind mit den Ausführungsbestimmungen, insbesondere den Bestimmungen in der Lärmschutz-Verordnung, am 1. April 2026 in Kraft getreten. Damit erlässt der Bund Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. Diese umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes bezieht sich jedoch einzig auf die materielle Ausgestaltung des Umweltschutzrechts. Für den Vollzug der Vorschriften im Umweltrecht und damit die Festlegung des Vollzugsverfahrens sind hingegen grundsätzlich die Kantone zuständig; im Kanton Aargau ist dies im Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG UWR) geregelt.

Soweit dieses Gesetz oder Spezialgesetze keine andere Regelung vorsehen, obliegt die Anwendung der Vorschriften über den Umwelt- und den Gewässerschutz dem zuständigen Departement und damit dem Kanton. Die Durchsetzung der lärmrechtlichen Vorgaben liegt bei Bauten ohne ausserordentliche Umweltbelastungen, insbesondere im Rahmen der Baubewilligungsverfahren oder auch aufgrund von Immissionsklagen, im Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats. Um die Umsetzung des Umweltrechts auch bei all jenen Vorhaben zu gewährleisten, welche die Umwelt über die normalen Emissionen einer Baute hinaus belasten können, muss der Kanton jedoch die Möglichkeit haben, ein Bauprojekt vor der Bewilligung durch den Gemeinderat überprüfen zu können. Dies wird mit dem bewährten Mittel der kantonalen Zustimmung sichergestellt.

Den langjährig bewährten Vollzug beibehalten

Durch die Gesetzesänderung auf Bundesebene wurden unter anderem die lärmschutzrechtlichen Kriterien für Baubewilligungen bei überschrittenen Immissionsgrenzwerten präzisiert, womit eine Erleichterung von Bauprojekten in lärmbelasteten Gebieten erfolgen soll, um die raumplanerische Innenentwicklung zu unterstützen. In diesem Zusammenhang wurde die in der Lärmschutz-Verordnung verankerte kantonale Zustimmung zu Baugesuchen in lärmbelasteten Gebieten, bei denen die massgebenden Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können, gestrichen. Die neuen Regelungen bezwecken allerdings keine abschliessende bundesrechtliche Regelung des Vollzugs (Ausschluss einer kantonalen Bewilligung in solchen Fällen). Das heisst unter anderem, die Kantone entscheiden auch bei Baubewilligungsverfahren in lärmbelasteten Gebieten weiterhin, ob sie die bundesrechtlichen Umweltschutzvorschriften selbst vollziehen oder diese Aufgabe an regionale oder kommunale Behörden delegieren.

Viele Gemeindebehörden hätten das Know-how und die Ressourcen für die lärmrechtliche Beurteilung mit viel Aufwand zuerst aufbauen oder mit entsprechender Kostenfolge an externe Akustikbüros vergeben müssen. Die mit der Gesetzesänderung angestrebte Rechts- und Planungssicherheit wäre somit nicht vollumfänglich sichergestellt gewesen. Dagegen drängte sich weiterhin die Kontrolle und damit die Gewährleistung eines rechtssicheren und einheitlichen Vollzugs des Umweltrechts durch den Kanton auf. Einerseits wegen der hohen Komplexität der lärmrechtlichen Beurteilung solcher Bauprojekte und andererseits, weil Personen in Bauten in lärmbelasteten Gebieten, bei denen die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können, einer übermässigen und gesundheitsgefährdenden Umweltbelastung ausgesetzt sind. Die Gemeindevertreter des Vorstands der Gemeindeammänner-Vereinigung (GAV) und des Konsultationsgremiums Kanton-Gemeinden (KKG) haben sich bereits geschlossen für die Beibehaltung des langjährig bewährten Vollzugs ausgesprochen.

Öffentliche Anhörung vom 21. September bis 18. Dezember 2026

Dies bedingt eine Anpassung des EG UWR. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit hat der Regierungsrat eine Übergangsbestimmung zum Bauen in lärmbelasteten Gebieten erlassen und per 1. April 2026 in Kraft gesetzt. Diese Übergangsbestimmung ist für die Dauer von längstens zwei Jahren befristet. Sie muss daher per 1. April 2028 von einer entsprechenden Bestimmung im kantonalen Umweltgesetz EG UWR abgelöst werden. Als nächster Schritt folgt die öffentliche Anhörung zu diesem Geschäft, die heute Montag, 21. September 2026, startet und bis am 18. Dezember 2026 dauert.

Quelle: Kanton Aargau

21.9.2026


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