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Bundesrat begrüsst Regelung der Telearbeit

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Homeoffice

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Symbolbild Pixabay

Der Bundesrat unterstützt mehrheitlich die Vorschläge der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates für flexiblere Arbeits- und Ruhezeitregeln bei der Telearbeit. Die Vorlage entspricht den neuen Möglichkeiten der Digitalisierung in der Arbeitswelt und verankert gleichzeitig das Recht auf Nichterreichbarkeit während der täglichen Ruhezeit und an Sonntagen im Arbeitsgesetz. Der Bundesrat hat am 21. Mai 2025 seine Stellungnahme zum Entwurf der Kommission verabschiedet und beantragt neben einem eingeschränkteren Geltungsbereich zusätzliche Anpassungen im Obligationenrecht.

Telearbeit und im Speziellen Homeoffice gehören heute zum Arbeitsalltag. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) möchte mit dem Gesetzesentwurf den Bedürfnissen von Arbeitnehmenden, die ihre Arbeit in Telearbeit verrichten, Rechnung tragen. Damit setzt sie die 2019 überwiesene parlamentarische Initiative Burkart «Mehr Gestaltungsfreiheit bei Arbeit im Homeoffice» um.

Vorlage der Kommission

Gemäss dem Entwurf der Kommission sollen alle Arbeitnehmenden ab 18 Jahren ihre Arbeitsleistung ausserhalb des Betriebes erbringen können, wenn sie dies schriftlich mit dem Arbeitgeber vereinbart haben. Das bereits heute implizit geltende Recht auf Nichterreichbarkeit während der täglichen Ruhezeit und an Sonntagen soll explizit im Arbeitsgesetz festgehalten werden.

Zudem sieht die Vorlage vor, dass die Tages- und Abendarbeit innerhalb von 17 Stunden zu leisten ist. Heute sind es 14 Stunden. Die tägliche Ruhezeit soll neu mindestens neun anstelle von elf Stunden betragen. An höchstens sechs Sonntagen pro Jahr soll an höchstens fünf Stunden bewilligungsfrei gearbeitet werden können. Diese Sonntagsarbeit ist mit einem Lohnzuschlag von 50 Prozent abzugelten.

Anpassungsvorschläge des Bundesrats

Der Bundesrat unterstützt die Vorlage mit einigen punktuellen Anpassungsvorschlägen, denn sie schafft Klarheit, ohne dabei den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden zu vernachlässigen. Er beantragt jedoch, den Geltungsbereich auf jene Arbeitnehmenden einzuschränken, die ihre Arbeitszeit zu einem namhaften Teil selber festsetzen können. Nur wer diese Flexibilität der Arbeitszeitgestaltung hat, kann vom Anliegen der Vorlage profitieren, Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Freizeit zu optimieren.

Der Bundesrat beantragt zudem, von der Formerfordernis der Schriftlichkeit für die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und -nehmer abzusehen, da diese keinen Mehrwert bringt und eine administrative Erschwernis für die Betriebe bedeutet. Das Recht auf Nichterreichbarkeit soll nicht nur für Personen in Telearbeit, sondern für alle Arbeitnehmenden gelten.

Der Bundesrat beantragt weiter, das Obligationenrecht zu ergänzen, damit die Revision in ihrer Gesamtheit kohärent ist. In Übereinstimmung mit den Anpassungen im Arbeitsgesetz soll auch im Obligationenrecht der Begriff «Telearbeit» definiert werden. Zudem sollen die Punkte aufgeführt werden, welche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren sind. Schliesslich soll das Recht auf Nichterreichbarkeit auch im Obligationenrecht festgehalten werden.

Als nächstes wird sich die WAK-N mit der Stellungnahme des Bundesrates befassen.

Quelle: Bundesrat

22.5.2025


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