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Bundesrat schliesst Lücke bei der Rückerstattung der VOC-Lenkungsabgabe

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Schweizer Franken

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Symbolbild Pixabay

Der Bundesrat hat am 22. April 2026 die Revision der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtige organische Verbindungen (VOCV) per 1. Juni 2026 beschlossen. Die Revision schliesst eine Regulierungslücke im geltenden Recht. Künftig kann Abgabepflichtigen die VOC-Abgabe auch bei einer Nachforderung rückerstattet werden, sofern sie die Voraussetzungen für die Abgabebefreiung erfüllen.

Die Lenkungsabgabe auf flüchtige organische Verbindungen (VOC) hat zum Ziel, die Emissionen zu reduzieren. Unternehmen, die VOC ausstossen, müssen die Lenkungsabgabe entrichten. Die Lenkungsabgabe wird zurückerstattet, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Aktuell müssen die Unternehmen den Anspruch auf Rückerstattung innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes beantragen. Demgegenüber hat das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) bis zu sieben Jahre Zeit, eine Nachforderung zu verfügen. Dies gestützt auf eine nachgelagerte Kontrolle. Diese unterschiedlichen Fristen führten dazu, dass Unternehmen nachträglich mit der Lenkungsabgabe belastet werden, ohne die Möglichkeit zu haben, diese rückerstatten zu lassen, wenn die Voraussetzungen für eine Rückerstattung erfüllt waren.

Der Bundesrat hat daher am 22. April 2026 beschlossen, die Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtige organische Verbindungen anzupassen. Bei Nachforderungen aus nachgelagerten Kontrollen wird eine zusätzliche Frist von 60 Tagen für die Einreichung des Rückerstattungsgesuchs eingeführt. Diese beginnt, wenn seit Eintreten der Rechtskraft der Nachforderungsverfügung nicht mindestens 60 Tage bis zum Ablauf der festgelegten Zweijahresfrist verbleiben. Eine Übergangsbestimmung besteht für Verfügungen, die zwischen dem 1. Dezember 2025 und dem Inkrafttreten der Revision bereits rechtskräftig wurden.

Die Änderungen treten am 1. Juni 2026 in Kraft.

Quelle: Der Schweizerische Bundesrat

22.4.2026


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