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Bundesrat will Stockwerkeigentumsrecht modernisieren

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Symbolbild Pixabay

Der Bundesrat will mit punktuellen Neuerungen das Stockwerkeigentumsrecht besser den Bedürfnissen der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer anpassen. So sollen namentlich die Begründung von Stockwerkeigentum bei noch nicht gebauten Liegenschaften explizit geregelt und ein Klagerecht für die Errichtung eines Erneuerungsfonds eingeführt werden. An seiner Sitzung vom 13. Mai 2026 hat der Bundesrat die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Kenntnis genommen und die Botschaft zu einer Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) zuhanden des Parlaments verabschiedet.

Beim Stockwerkeigentum erwirbt der Eigentümer oder die Eigentümerin das Sonderrecht, gewisse Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu nutzen und diese nach den eigenen Wünschen auszubauen. Weil sich die Eigentümerinnen und Eigentümer aber gewisse Kosten – etwa die Heizung oder Gärten – teilen können, ermöglicht das Stockwerkeigentum auch Personen mit geringeren finanziellen Mitteln, Wohneigentum zu erwerben. Das Stockwerkeigentum wurde 1965 im Zivilgesetzbuch (ZGB) eingeführt und hat sich grundsätzlich bewährt.

Um den Bedürfnissen der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer noch besser Rechnung zu tragen, hat der Bundesrat im Auftrag des Parlaments (Motion 19.3410 Caroni) punktuelle Änderungsvorschläge in die Vernehmlassung gegeben. An seiner Sitzung vom 13. Mai 2026 hat er die Ergebnisse zur Kenntnis genommen und die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet.

Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst die Vorschläge des Bundesrats zur Modernisierung des Stockwerkeigentumsrechts. Dem teils geäusserten Wunsch nach zusätzlichen Vereinfachungen ist er so weit als möglich nachgekommen, zudem hat er Präzisierungen in der Botschaft vorgenommen.

Erwerb von Stockwerkeigentum an noch nicht gebauten Liegenschaften

Das geltende Recht regelt ausschliesslich das Stockwerkeigentum an bestehenden Grundstücken. In der Praxis werden heute jedoch auch viele Liegenschaften im Stockwerkeigentum gekauft, die noch nicht gebaut worden sind. Um diese Lücke zu schliessen und um Rechtssicherheit zu schaffen will der Bundesrat solche Situationen künftig explizit im Gesetz regeln.

Neues Klagerecht für die Errichtung eines Erneuerungsfonds

Neu sollen Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer die Möglichkeit haben, gerichtlich die Schaffung eines Erneuerungsfonds für die Finanzierung notwendiger Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten einzuklagen. Aktuell verhindern fehlende oder unterfinanzierte Erneuerungsfonds in der Praxis mitunter eine notwendige Sanierung der Liegenschaft. Die vorgeschlagene Klagelösung ermöglicht bei Bedarf massgeschneiderte Lösungen für Stockwerkeigentümergemeinschaften mit fehlenden oder unterfinanzierten Erneuerungsfonds. Auf die generelle Pflicht zur Errichtung eines Erneuerungsfonds will der Bundesrat hingegen trotz einzelner Forderungen in der Vernehmlassung verzichten. Eine solche würde zu stark in die Autonomie der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer eingreifen.

Ausdrückliche Regelung der Sondernutzungsrechte

Um die Rechtssicherheit für die Eigentümerinnen und Eigentümer zu erhöhen, schlägt der Bundesrat vor, die Sondernutzungsrechte an gemeinschaftlichen Teilen der Liegenschaft künftig explizit zu regeln. So sieht der Gesetzesentwurf eine Lösung vor, wie die Gemeinschaft Sondernutzungsrechte etwa an Parkplätzen oder Gärten begründen und ändern kann.

Quelle: Der Schweizerische Bundesrat

13. 5. 2026


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