Das aktuell laufende Richtplanverfahren ist korrekt: Interpellationsbeantwortung des Regierungsrats durch Bund gestützt
Das Richtplanverfahren mit der aktuell laufenden Anhörung zur Aktualisierung des Richtplans, Paket 2 (GÜP 2), ist korrekt und entspricht den rechtlichen Vorgaben. Es besteht keine direkte Abhängigkeit und damit auch kein Widerspruch zwischen GÜP 2 und der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG 2).
Letztere wird eine separate Richtplanvorlage auslösen – RPG 2 ersetzt das bestehende Raumplanungsgesetz aber nicht. Dies hält der Regierungsrat in seiner Beantwortung auf eine im Oktober 2025 eingereichte Interpellation fest. Die Haltung des Regierungsrats wurde von Bundesamt für Raumentwicklung ausdrücklich bestätigt.
In seiner im Oktober 2025 eingereichten Interpellation stellt Grossrat Hanspeter Suter (SVP, Lengnau) unter anderem die Frage, warum der Regierungsrat ein Richtplanverfahren nach altem Recht durchführe, obwohl ab 1. Januar 2026 ausschliesslich das revidierte Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz 2, RPG 2) und die Raumplanungsverordnung (RPV) gelte. Zudem möchte er wissen, wie sichergestellt werde, dass die Gesamtüberprüfung des Richtplans, Paket 2 (GÜP 2) oder Teile davon überhaupt genehmigt werden könnten. Vor dem Hintergrund der noch bis am 22. Dezember 2025 laufenden, öffentlichen Anhörung zur Aktualisierung der GÜP 2 bestehe Klärungsbedarf. Diesem kommt der Regierungsrat mit der nun publizierten Beantwortung der Interpellation nach.
Grundsätzlich ist festzuhalten: Das Raumplanungsgesetz 1 (RPG 1) und das RPG 2 stehen für zwei Etappen einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 – sie ersetzen das bestehende RPG nicht. RPG 1 befasste sich in erster Linie mit der Eindämmung der Zersiedelung, der Schonung des Kulturlands und der hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen. Diese Bestimmungen gelten seit dem 1. Mai 2014 und wurden vom Grossen Rat mit der Richtplanrevision 2015 umgesetzt. Die Umsetzung auf Gemeindeebene erfolgt seither in ihren Nutzungsplanungsrevisionen.
Bestehendes Raumplanungsgesetz wird ergänzt, nicht ersetzt
Das im September 2023 beschlossene RPG 2 bezieht sich als zweite Etappe der Teilrevision vor allem auf das Bauen ausserhalb der Bauzonen. Soweit die Vorgaben von RPG 2 direkt anwendbar sind, gelten die neuen Bestimmungen ab dem 1. Januar 2026. Der Teil von RPG 2, der in den Kantonen Anpassungen der Gesetzgebung und des kantonalen Richtplans bedarf, tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Die neuen Bestimmungen von RPG 2 bauen auf dem geltenden Recht auf, präzisieren es in gewissen Bereichen und ergänzen es. Ab dem 1. Januar 2026 beziehungsweise 1. Juli 2026 gilt das mit RPG 2 ergänzte RPG und somit nicht – wie in der Interpellation interpretiert – ausschliesslich RPG 2.
Die wichtigste neue Aufgabe aus RPG 2 besteht in der Erarbeitung einer Stabilisierungsstrategie für das Bauen ausserhalb der Bauzone. Dafür wird den Kantonen fünf Jahre Zeit eingeräumt. Neu ist auch der sogenannte Gebietsansatz, der keiner Frist untersteht. Dieses Instrument kann von den Kantonen nach Bedarf eingesetzt werden, es besteht jedoch keine gesetzliche Pflicht. Richtplanfestsetzungen, die den Gebietsansatz betreffen, dürfen erst genehmigt werden, sobald der Kanton im Richtplan über eine vom Bundesrat genehmigte Stabilisierungsstrategie verfügt. Abgesehen von diesen Aufgaben bringt RPG 2 keine weiteren Aufgaben für die kantonale Richtplanung. Es gibt keine Regelungen, die den bisherigen Richtplan und dessen Aktualisierung in Frage stellen würden.
Weder vorgezogener noch rückwirkender Handlungsbedarf
Das laufende kantonale Richtplan-Aktualisierungspaket GÜP 2 behandelt dementsprechend die kommenden Vorgaben von RPG 2 noch nicht. Dies war aus inhaltlichen und aus prozessualen Gründen nicht möglich. Das Verfahren zu GÜP 2 war im Vergleich zu RPG 2 weit fortgeschritten. Der Entwurf von GÜP 2 wurde 2022 bis 2024 fachübergreifend aufbereitet und mit den Regionalplanungsverbänden abgestimmt. Parallel dazu war das Verfahren der Teilrevision betreffend RPG 2 noch in vollem Gang. Die Ausführungsbestimmungen zu RPG 2 (RPV und Leitfaden Richtplanung) erfuhren bis vor Kurzem mehrere, zum Teil intensiv diskutierte Änderungen. Deshalb konnte in der Richtplanung bislang noch nicht auf rechtlich und materiell ausreichend gesicherte Grundlagen abgestützt werden. Die Änderungen der RPV und die Inkraftsetzung von RPG 2 hat der Bundesrat erst am 15. Oktober 2025 beschlossen.
Darüber hinaus besteht für GÜP 2 auch materiell kein direkter Zusammenhang mit den Vorgaben von RPG 2 und damit auch weder ein vorgezogener noch ein rückwirkender Handlungsbedarf. Selbstverständlich wurde der Stand von RPG 2 und die Änderung der RPV während den Arbeiten an GÜP 2 ständig verfolgt. Ein allfälliger Koordinationsbedarf wurde stets geprüft. Hätte sich ein solcher ergeben, wären die Arbeiten an GÜP 2 umgehend gestoppt und neu ausgerichtet worden. Es zeigte sich aber kein Handlungsbedarf. Auch aus der Vorprüfung des Aktualisierungspakets GÜP 2 durch den Bund (Bericht vom 16. Dezember 2024) geht nichts hervor, was im Hinblick auf RPG 2 hätte kritisch beurteilt werden müssen. Dies bestätigt, dass die in RPG 2 verlangte und in wesentlichen Punkten an die Kantone delegierte, verschärfte Regulierung des Bauens ausserhalb der Bauzone für die Aktualisierung des bisherigen Richtplans mit dem Paket GÜP 2 unerheblich ist. Die Änderungen von GÜP 2 entsprechen auch nach dem 1. Januar 2026 dem hierfür massgeblichen und geltenden Raumplanungsgesetz.
Schriftliche Bestätigung des Bundesamtes für Raumentwicklung
RPG 2 wird nach dem Vorliegen einer Stabilisierungsstrategie beziehungsweise zur Verankerung einer solchen im kantonalen Richtplan eine separate Richtplanvorlage auslösen. Die Unabhängigkeit von GÜP 2 und RPG 2 hat das Bundesamt für Raumentwicklung auf Wunsch des Departements Bau, Verkehr und Umwelt in einem Schreiben von Mitte November 2025 nochmals ausdrücklich bestätigt.
Quelle: Kanton Aargau
28.11.2025
Bundesamt für Raumentwicklung
«Im Fall von RPG 2 besteht zurzeit kein Anpassungsbedarf hinsichtlich laufender Richtplangeschäfte. Die Aussagen des Vorprüfungsberichts des Bundes zur Gesamtrevision Paket GÜP 2 des Richtplans Kanton Aargau bleiben unverändert gültig.»