Der Bundesrat unterstützt die Verlängerung des Gentechnik-Moratoriums
An seiner Sitzung vom 29. Januar 2025 hat der Bundesrat seine Stellungnahme zum Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats (WBK-N) über die Verlängerung des Gentechnik-Moratoriums verabschiedet. Der Bundesrat empfiehlt eine Verlängerung um fünf Jahre, bis am 31. Dezember 2030, anstatt wie von der WBK-N vorgeschlagen nur um zwei Jahre.
Zusammen mit der letzten Verlängerung des Gentechnik-Moratoriums hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, eine risikobasierte Regelung für die Zulassung von Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien auszuarbeiten. Die neue Regelung sollte in Kraft treten, bevor das aktuelle Moratorium am 31. Dezember 2025 ausläuft. Am 4. September 2024 teilte der Bundesrat den zuständigen Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) mit, dass er den Auftrag in einem neuen Gesetz umsetzen und die Botschaft dazu im ersten Quartal 2026 vorlegen wolle. Um eine Lücke zu verhindern, hat die WBK des Nationalrats die parlamentarische Initiative 24.443 «Verlängerung des bestehenden Gentechnik-Moratorium» angenommen. Diese sieht vor, das Moratorium ab Ende 2025 um weitere zwei Jahre zu verlängern.
Am 29. Januar 2025 hat der Bundesrat seine Stellungnahme zum Bericht der WBK des Nationalrats (WBK-N) veröffentlicht. Er unterstützt die von der parlamentarischen Initiative geforderte Verlängerung des Moratoriums grundsätzlich. Bei einer Verlängerung um zwei Jahre besteht allerdings das Risiko, dass die zur Verfügung stehende Zeit nicht ausreicht, um den Entwurf für ein neues Gesetz im Parlament zu behandeln und vor Ende 2027 zu verabschieden. Der Bundesrat schlägt daher vor, das Moratorium um fünf Jahre und somit bis zum 31. Dezember 2030 zu verlängern.
Quelle: Generalsekretariat UVEK
29.1.2025
Inhalt des Moratoriums
Unter dem Gentechnik-Moratorium dürfen keine Bewilligungen für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen und Pflanzenteilen, gentechnisch verändertem Saatgut und anderem pflanzlichen Vermehrungsmaterial sowie gentechnisch veränderten Tieren zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder waldwirtschaftlichen Zwecken erteilt werden. In der Schweiz dürfen diese gentechnisch veränderten Organismen nur zu Forschungszwecken bewilligt werden. Das Moratorium gilt inhaltlich unverändert seit der Annahme der Volksinitiative «für Lebensmittel aus gentechnikfreier Landwirtschaft» im Jahr 2005.