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Die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Schweizer IV und die AHV wird ausgebaut

Assistenzhunde

Assistenzhunde

Symbolbild Pixabay

Künftig finanziert die IV neben Mobilitätsassistenzhunden neu auch einen Kostenbeitrag an Epilepsiewarnhunde und Autismusbegleithunde. Dies ermöglicht den betroffenen Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmteres Leben. Weiter wird das Auszahlungsmodell für Dienstleistungen Dritter (z.B. Gebärdensprachedolmetschen) von einer monatlichen in eine jährliche Vergütung umgewandelt. In der AHV wird der Anspruch auf eine orthopädische Schuhversorgung ausgebaut: Neu leistet die AHV einen jährlichen Kostenbeitrag anstelle von bisher nur alle zwei Jahre. Mit den entsprechenden Änderungen der Verordnungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) und die AHV (HVA) setzt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) auf den 1. Januar 2024 drei Motionen im Bereich der Hilfsmittel um.

IV-Beiträge neu auch für Epilepsiewarnhunde und Autismusbegleithunde

Der Anspruch auf einen Kostenbeitrag für Assistenzhunde wird auf weitere Assistenzhundearten ausgeweitet. Derzeit finanziert die IV einen Beitrag an Mobilitätsassistenzhunde für Erwachsene. Nach umfangreichen Abklärungen mit den Ausbildungsstätten von verschiedenen Assistenzhundearten wird der Anspruch neu auf Epilepsiewarnhunde für Kinder und Erwachsene sowie auf Autismusbegleithunde für Kinder bis neun Jahre erweitert, sofern die individuellen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Ausserdem besteht der Anspruch auf Mobilitätsassistenzhunde neu bereits für Personen ab 16-jährig (derzeit 18-jährig). Um eine Gefährdung der Versicherten oder Drittpersonen auszuschliessen und das Wohl des Hundes zu gewährleisten, müssen die Ausbildungsstätten für die genannten Hunde durch die Organisation Assistance Dogs International (ADI) zertifiziert sein.

(Motion 19.4404 «Assistenzhunde auch für kranke Kinder und Jugendliche»)

Mehr Flexibilität bei der Finanzierung von Dienstleistungen Dritter

Anstelle eines Hilfsmittels vergütet die IV auch Dienstleistungen Dritter wie zum Beispiel Gebärdensprachedolmetschende für Gehörlose, Transporte zum Arbeitsort für Versicherte mit einer körperlichen Einschränkung oder administrative Unterstützung von blinden Personen bei der Arbeit, sofern die individuellen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bisher galt für diese Leistungen eine monatliche Limite in der Höhe des Erwerbseinkommens der versicherten Person, maximal jedoch des anderthalbfachen monatlichen Mindestbetrages der AHV-Vollrente. Die Umsetzung der Motion bringt den erwerbstätigen Betroffenen mehr Flexibilität. Die monatliche Limite wird mit der Verordnungsänderung in eine jährliche umgewandelt, sodass sie Monate mit geringem Bedarf (z.B. aufgrund von Ferien) unterjährig kompensieren können.

(Motion 21.3452 «Auszahlungsmodell für Dienstleistungen von Dritten im Bereich der Invalidenversicherung»)

Häufigerer Beitrag der AHV an orthopädische Schuhe

Auch die AHV finanziert bestimmte Hilfsmittel für Versicherte im AHV-Alter. Bei der Verordnungsänderung geht es darum, wie häufig die AHV einen Kostenbeitrag an orthopädisches Schuhwerk leistet. Bisher können die Versicherten lediglich alle zwei Jahre einen Kostenbeitrag erhalten. Mit der Verordnungsänderung wird der Anspruch nun an jenen der IV angeglichen, es besteht neu ein Anspruch auf einen jährlichen Beitrag. Obgleich die Motion nur auf Personen mit Diabetes verweist, wird im Sinne einer Gleichbehandlung nicht unterschieden, welche Diagnose dem Bedarf an einer orthopädischen Schuhversorgung zugrunde liegt. Die Erweiterung gilt für alle Anspruchsberechtigten.

(Motion 21.4036 «Orthopädische Schuhe für Personen mit Diabetes. Stopp der schmerzlichen Verschlechterung der Leistungen beim Übergang von der IV zur AHV!»)

HVI - Verordnungsänderung und Erläuterungen

HVA - Verordnungsänderung und Erläuterungen

Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

20.11.2023

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