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Gutachten bestätigt absolutes Verbot der Abgabe von alkoholhaltigen Getränken mittels Automaten

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Wein

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Symbolbild Pixabay

Das kantonale Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz) verbietet die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken mittels Automaten im Kanton Aargau. Das Verbot gilt absolut und daher auch für Automaten mit integrierter Alterskontrolle (zum Beispiel ID-Scanner).

Die Aargauer Zeitung berichtete im August 2025 über einen Weinautomaten in Staufen. Weil sich das Amt für Verbraucherschutz (AVS) zum ersten Mal mit einem derartigen Fall auseinandersetzen musste und sich Fragen zum korrekten Vollzug stellten, liess das AVS zum entsprechenden Gesetzesartikel ein Rechtsgutachten erstellen. Dieses kommt zum Schluss, dass der Verkauf aller alkoholhaltigen Getränke mittels Automaten im Kanton Aargau ohne Ausnahme verboten ist. Bei einem "Automaten" handle es sich um einen Apparat, der nach dem Einwurf von Münzen, dem Einstecken einer Banknote oder einer Zahlungskarte, automatisch (das heisst ohne menschliches Zutun) eine Ware ausgibt oder eine Dienst- beziehungsweise eine Bearbeitungsleistung erbringt.

Das Gastgewerbegesetz erweitere das im Bundesrecht erlassene Verbot der Abgabe von gebrannten Wassern durch allgemein zugängliche Automaten auf die übrigen alkoholartigen Getränke wie Wein und Bier, so das Gutachten. Das generelle Verbot der Abgabe von alkoholhaltigen Getränken mittels Automaten berücksichtigt nicht nur den Jugendschutz, sondern ist allgemein auf den Schutz der Gesundheit sowie auf den Schutz der öffentlichen Ruhe und Ordnung ausgerichtet. Das Verbot gelte innerhalb seines Geltungsbereichs absolut.

Das bedeutet, dass im Gegensatz zu Tabakautomaten auch keine Automaten mit Alterskontrolle zugelassen sind. Gemäss Rechtsgutachten ist die Auslegung, dass Alkoholautomaten mit Alterskontrolle eine Ausnahme darstellten, unzulässig. Eine Lockerung des Verbots von Alkoholautomaten könne nur mittels Gesetzesänderung und nicht durch Auslegung erwirkt werden.

Zuständig für den Vollzug des Verbots sind die Gemeinden. Das AVS hat alle Gemeinden mit einem Schreiben über das Gutachten informiert und auf ihre Rolle im Vollzug hingewiesen.

Quelle: Kanton Aargau

23.6.2026

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