Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung in der Schweiz von zwölf auf achtzehn Monate verlängern
Beim Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) laufen derzeit die notwendigen Vorbereitungsarbeiten, um die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von zwölf auf achtzehn Monate zu verlängern. Das WBF wird dem Bundesrat im Frühsommer beantragen, die Bezugsdauer zu verlängern, sofern sich die Wirtschaftslage bis dahin nicht ändert.
Die Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) liegt derzeit bei achtzehn Monaten, was dem gesetzlich zulässigen Höchstwert entspricht. Die Bezugsdauer wurde mit dem Beschluss des Bundesrates vom 19. Juni 2024 für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2025 von zwölf auf achtzehn Monate verlängert.
Die Verlängerung der maximalen Höchstbezugsdauer von KAE auf achtzehn Monate kann ab dem 01. August eingeführt werden, sofern gemäss den Arbeitsmarktprognosen des Bundes für die nächsten zwölf Monate keine Besserung zu erwarten ist. Eine erste Prüfung des WBF hat ergeben, dass diese Bedingung momentan erfüllt ist.
Die Konjunkturentwicklung in der Industrie verharrt international weiterhin auf schwachem Niveau. Dies hat in der Schweiz zu einem vermehrten Einsatz von Kurzarbeit geführt, vor allem in der Schweizer Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (MEM-Industrie) sowie in der Uhrenbranche. Die Ursachen, die zu diesen ausserordentlichen Arbeitsausfällen geführt haben und weiterhin führen, bleiben bestehen. Bisher zeichnet sich keine Besserung ab, zumal die für die Konjunkturprognosen des Bundes zuständige Expertengruppe nicht mit einer Erholung des Arbeitsmarktes rechnet. Mit Aussicht auf eine erneute Verlängerung der maximalen Höchstbezugsdauer hat das WBF mit den Arbeiten begonnen. So hätten die betroffenen Unternehmen mehr Zeit, um sich an die schwierige Situation anzupassen und allfällige neue Geschäftsmöglichkeiten zu erschliessen.
Gestützt auf die Vorbereitungsarbeiten wird der Bundesrat bei unveränderter Wirtschaftslage über die Verlängerung der Höchstbezugsdauer von KAE entscheiden. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von KAE gelten dabei unverändert. Ein Anspruch auf KAE besteht nur, wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, was in jedem Fall einzeln geprüft wird.
Quelle: Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
1.3.2025