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Iran-Konflikt: Auswirkungen auf kriegsrelevante Exporte

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Der Bundesrat hat am 20. März 2026 die Auswirkungen der Anwendung der Neutralität auf Exporte nach den am Iran-Konflikt beteiligten Staaten beurteilt. Die Ausfuhr von Kriegsmaterial an die in den internationalen bewaffneten Konflikt mit dem Iran verwickelten Länder kann während der Dauer des Konfliktes nicht bewilligt werden. Bestehende Bewilligungen und Ausfuhren anderer Güter werden fortan von einer interdepartementalen Expertengruppe regelmässig überprüft, namentlich in Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit der Neutralität.

Im Nachgang an seine Sitzung vom 13. März 2026 zur Anwendbarkeit der Neutralität auf den Krieg zwischen USA/Israel und Iran sowie seinen Beschlüssen vom 14. März 2026 zu konkreten Überflugsgesuchen hat sich der Bundesrat am 20. März 2026 mit dem Export von Gütern an die in den Konflikt verwickelten Länder befasst.

Kriegsmaterialexporte in die USA können zurzeit nicht bewilligt werden. Aufgrund der Verwicklung in einen internationalen bewaffneten Konflikt ist der Ausschlussgrund von Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe a Kriegsmaterialgesetz erfüllt. Seit der Eskalation am 28. Februar 2026 wurden keine neuen Bewilligungen mehr für Kriegsmaterialexporte in die USA erteilt. Für Israel werden schon seit Jahren keine definitiven Kriegsmaterialausfuhren mehr bewilligt. Dasselbe gilt für Iran. Bei den bestehenden Bewilligungen wurde festgestellt, dass sie aktuell keine Kriegsrelevanz aufweisen, sie können deshalb weiterhin genutzt werden. Gleichwohl wird eine interdepartementale Expertengruppe (WBF,EDA und VBS) regelmässig prüfen, wie sich die Exporte der betroffenen Güter in die USA entwickeln und ob allenfalls neutralitätsrechtlicher Handlungsbedarf besteht.

Auch Ausfuhren von Dual-Use und besonderen militärischen Gütern, die dem Güterkontrollgesetz unterstellt sind, sowie von nichtkontrollierten Gütern, die aber von Sanktionsmassnahmen gegenüber Iran tangiert sind, werden fortan regelmässig von der Expertengruppe geprüft. Für Israel gilt ohnehin bereits eine restriktive Handhabung.

Quelle: Der Schweizerische Bundesrat

20.3.2026

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