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Möwe positiv auf Vogelgrippe getestet: Anordnung eines Kontrollgebiets im Kanton Luzern

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Vogelgrippe

Vogelgrippe

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Nachdem sich in der ersten Januarhälfte die Fälle von Aviärer Influenza (Vogelgrippe) bei Wildvögeln gehäuft haben, wurde nun auch im Kanton Luzern eine Möwe positiv auf Vogelgrippe getestet. Die Möwe wurde auf dem Gebiet der Stadt Luzern gefunden. Der Kanton Luzern hat umgehend ein Kontrollgebiet angeordnet. Das Virus ist nach heutigen Erkenntnissen nur in Einzelfällen und nur bei sehr engem Kontakt mit erkranktem Geflügel auf den Menschen übertragbar.

Aufgrund der Verschärfung der Situation in der Schweiz sowie mit Blick auf die internationale Situation hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) per 16. Januar 2025 eine Ausweitung der Beobachtungsgebiete auf die Ufergebiete der meisten grösseren, natürlichen Seen und grossen Flüsse der Schweiz in Kraft gesetzt. Die dort geltenden Regeln sind von allen Betrieben, welche mehr als 50 Geflügel halten, umzusetzen.

Kontrollgebiet umfasst einen Umkreis von einem Kilometer

Aufgrund der positiv getesteten Möwe, welche in schlechtem allgemeinen Zustand beim Strandbad Tribschen in der Stadt Luzern gefunden wurde, musste der Kanton Luzern ein Kontrollgebiet im Umkreis von einem Kilometer um den Fundort anordnen. Im Kontrollgebiet gelten die gleichen Regeln wie im Beobachtungsgebiet, aber nicht nur für Betriebe, die mehr als 50 Geflügel halten, sondern auch für Geflügelhaltungen mit 50 oder weniger Tieren. Zudem gilt eine Verbringungssperre für Geflügel aus den betroffenen Betrieben. Das heisst, es dürfen keine Tiere aus oder in die betroffenen Betriebe verlegt werden, ausser zu Schlachtungszwecken. Vom angeordneten Kontrollgebiet sind nur wenige Betriebe betroffen, welche direkt durch den kantonalen Veterinärdienst informiert werden.

Im Kontrollgebiet gelten folgende Regeln:

Massnahmen der Tierhalterinnen im Kontrollgebiet

Im Kontrollgebiet müssen alle Tierhalterinnen und Tierhalter von Geflügel, von denen mindestens ein Tier der Ordnungen der Hühnervögel (Galliformes), der Gänsevögel (Anseriformes) oder der Laufvögel (Struthioniformes) angehört, die folgenden Massnahmen treffen:

• Sie beschränken den Auslauf des Hausgeflügels auf den geschlossenen Aussenklimabereich.

• Sie stellen sicher, dass im Aussenbereich die Auslaufflächen und Wasserbecken des Hausgeflügels durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens vier cm gegen den Zuflug von Wildvögeln gesichert sind.

• Sie halten das Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist.

• Sie müssen die Vögel der Ordnung der Hühnervögel von den Vögeln der Ordnungen der Gänsevögel (Anseriformes) und Laufvögel (Struthioniformes) getrennt halten.

• Die Anzahl der Personen mit Zutritt zur Geflügelhaltung ist auf das Notwendige zu beschränken.

• Es ist eine Hygieneschleuse einzurichten.

• Die Tierhalterinnen sorgen dafür, dass die Tierhaltung ausschliesslich mit Kleidern und Schuhen betreten wird, die nur für die Arbeiten in der Tierhaltung verwendet und die regelmässig gewaschen beziehungsweise gereinigt werden, und alle Personen vor dem Betreten der Tierhaltung und nach Abschluss der Arbeiten die Hände zu waschen und zu desinfizieren.

• Es besteht in den betroffenen Betrieben eine Verbringungssperre.

Melde- und Aufzeichnungspflicht von Tierhalterinnen und Tierhalter

Einer Tierärztin oder einem Tierarzt zwingend zu melden sind:

• Tiere, die ausgeprägte respiratorische Symptome aufweisen,

• ein Rückgang der Legeleistung,

• eine Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme.

Alle Tierhalterinnen oder Tierhalter, die 100 und mehr Stück Hausgeflügel halten, müssen zusätzlich Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.

Melde- und Aufzeichnungspflicht von Tierärztinnen und Tierärzten

Tierärztinnen oder Tierärzte melden dem kantonalen Veterinärdienst Luzern Geflügelhaltungen mit:

• Tieren mit respiratorischen Symptomen,

• einem Rückgang der Legeleistung um mehr als 20 Prozent während drei Tagen,

• einer Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20 Prozent während drei Tagen, oder

• einem Anstieg der Mortalitätsrate auf mehr als 3 Prozent in einer Woche.

• Für Geflügelhaltungen mit weniger als 100 Tieren muss eine Meldung erfolgen, wenn mehr als zwei Tiere in einer Woche verendet sind.

Die Lage wird laufend beurteilt und die Massnahmen würden, wenn notwendig und abhängig von allfälligen Befunden, angepasst. Das Ziel ist es, die Ansteckung von Hausgeflügel unter allen Umständen zu verhindern. Eine grosse Wachsamkeit von Geflügelhalterinnen und Geflügelhaltern ist angezeigt.

Registrierung von Geflügelbetrieben

Die Registrierung von Geflügelhaltungen – auch für Hobbyhaltungen mit nur wenigen Tieren – ist nach wie vor obligatorisch. Die entsprechenden Angaben sowie weiterführende Informationen finden Sie auf der Website des Veterinärdienstes Luzern.

Funde von toten Wildvögeln

Personen, die auf tote Wildvögel stossen, sind gebeten, diese nicht zu berühren und sich an die Polizei, die Wildhut oder die Jagd- und Fischereiaufsicht zu wenden.

Anhang

Portal des Bundesamtes für Veterinärwesen BLV

Portal des Veterinärdienstes des Kantons Luzern VETD

Quelle: Staatskanzlei Kanton Luzern

1.2.2025

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