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Nutzung von Abwärme: Bundesrat will keine bundesrechtlichen Vorgaben

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Bundeshaus Bern

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Bild Pixabay

Der Bundesrat beabsichtigt keine gesetzgeberischen Schritte auf Bundesebene, um Abwärme besser zu nutzen. Er sieht die bereits bestehenden Mustervorschriften der kantonalen Energiedirektoren als zentrales Instrument. Zu diesem Schluss kommt ein Postulatsbericht, den der Bundesrat an seiner Sitzung vom 5. Juni 2026 verabschiedet hat.

Das Postulat 23.3020 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats vom Februar 2023 verlangt, zu klären, wie die Abwärmenutzung von Anlagen, etwa bei Kehrichtverbrennungsanlagen oder Datenzentren, gefördert werden kann. Abwärme kann in thermische Netze eingespeist werden. Als Fernwärme erreicht sie auf diesem Weg Haushalte und Betriebe.

Steuerung der Abwärmenutzung über kantonale Vorgaben

Die Gesetzgebung im Gebäudebereich obliegt den Kantonen. Der Bundesrat sieht daher in den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) das zentrale Instrument, um Abwärme zu nutzen. Die MuKEn sind Vorschläge der Konferenz der kantonalen Energiedirektoren für energierechtliche Vorschriften im Gebäudebereich, welche die Kantone in kantonales Recht überführen können. Der Bundesrat empfiehlt, dass in erster Linie die Kantone die Vorgaben der MuKEn so umsetzen, dass nicht vermeidbare Abwärme ab einer bestimmten Menge soweit möglich abzugeben ist. Enthält das kantonale Recht Vorschriften zur Nutzung von Abwärme und gibt es ein Fernwärmenetz, können Gemeinden die Zonenordnung entsprechend anpassen oder eine Sondernutzungsplanung aufgleisen.

Weitergehende Massnahmen wie eine bundesrechtliche Pflicht zur Abwärmenutzung stehen für den Bundesrat nicht im Vordergrund. Dies sei weder zielführend noch stufengerecht, um die Nutzung tatsächlich zu fördern. Weiter sieht der Bundesrat davon ab, Standorte, an denen grössere Mengen Abwärme anfallen, zwingend im kantonalen Richtplan zu bezeichnen.

Quelle: Der Schweizerische Bundesrat

5.6.2026


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