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Postzustellung am Wochenende: Fristenlauf soll im Bundesrecht erst am Montag beginnen

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Bei Postsendungen, die eine Frist auslösen und am Wochenende zugestellt werden, soll die Frist erst am folgenden Werktag zu laufen beginnen. Damit wird Empfängerinnen und Empfängern von Dokumenten wie Kündigungen oder Gerichtsurteilen mehr Zeit verschafft. Im Zivilprozessrecht gilt dieser Grundsatz bereits, nun soll er auf das ganze Bundesrecht übertragen werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. Februar 2025 von den Vernehmlassungsergebnissen Kenntnis genommen und die entsprechende Botschaft verabschiedet.

Werden Postsendungen, die eine Frist auslösen - etwa Vertragskündigungen oder Gerichtsurteile - an Samstagen zugestellt, soll dies nicht zu rechtlichen Nachteilen für die Empfängerinnen und Empfänger führen. Deshalb hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 12. Februar 2025 die Botschaft für eine entsprechende Revision diverser Erlasse des Bundes verabschiedet. Damit erfüllt er die Motion 22.3381 "Harmonisierung der Fristenberechnung" der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats (RK-N). Eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsste den Vorschlag des Bundesrats.

Künftig sollen Postsendungen, die eine Frist auslösen und am Wochenende in den Briefkasten der Empfängerin oder des Empfängers gelegt werden, erst am darauffolgenden Montag als zugestellt gelten. Dieser Grundsatz ist bereits in der Zivilprozessordnung (ZPO) verankert und soll gemäss dem Vorschlag des Bundesrats künftig im gesamten Bundesrecht gelten. So erhalten die Betroffenen mehr Zeit, um ihre Rechte ausüben zu können. Dies namentlich auch in Bereichen, in denen nur während der Bürozeiten unter der Woche gearbeitet wird. Die neue Regelung führt ausserdem zu mehr Rechtssicherheit, da die Frist in jedem Fall erst am darauffolgenden Werktag zu laufen beginnt.

Um diese sogenannte Zustellungsfiktion ins gesamte Bundesrecht zu übertragen, müssen verschiedene Gesetze geändert werden. Konkret betroffen sind das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), das Bundesgerichtsgesetz (BGG), das Militärstrafgesetz (MStG), der Militärstrafprozess (MStP), das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Um sicherzustellen, dass die Zustellungsfiktion im gesamten Bundesrecht gilt und keine Rechtslücken bestehen, schlägt der Bundesrat ausserdem vor, die neue Regel im Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen explizit festzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Fristen des materiellen Privatrechts wie zum Beispiel bei einer Wohnungskündigung, oder für Fristen des materiellen Strafrechts, etwa bei einem Strafantrag.

Zustellfiktion soll auch im Steuerrecht gelten

Aufgrund der Rückmeldungen in der Vernehmlassung hat der Bundesrat zusätzlich das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) in die Vorlage einbezogen. Damit soll künftig eine einheitliche Regelung für die Zustellung von Steuersachen an Wochenenden und Feiertagen auf Bundes- und Kantonsebene gelten.

Botschaft

Entwurf

Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

Quelle: Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

16.2.2025

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