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Praxisanpassung Westukraine: Überblick erste Umsetzungsphase

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Asyl

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Symbolbild Pixabay

Seit dem 1. November 2025 unterscheidet das Staatssekretariat für Migration (SEM) bei Anträgen auf den Schutzstatus S zwischen Regionen in der Ukraine, in die eine Rückkehr aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage als grundsätzlich zumutbar oder nicht zumutbar erachtet wird. Gesuchstellende, welche aus sieben Regionen im Westen der Ukraine kommen, haben grundsätzlich kein Anrecht mehr auf einen Schutzstatus in der Schweiz. Gestützt auf diese neue Regelung hat das SEM bis Ende Februar 104 Personen in die Ukraine weggewiesen. Der Abklärungsaufwand ist infolge der neuen Regelung stark gestiegen.

In der Wintersession 2024 hatte das Parlament die Motion Friedli (24.3378) angenommen. Der Bundesrat hat diese per 1. November 2025 umgesetzt. Das SEM hat in der Folge sieben Regionen im Westen der Ukraine definiert, in die die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar erachtet wird: Schutzsuchende aus den Regionen Wolyn, Riwne, Lwiw, Ternopil, Transkarpatien, Ivano Frankivsk und Tscherniwzi haben grundsätzlich kein Anrecht mehr auf einen Schutzstatus in der Schweiz. Diese Regelung gilt sowohl für neue Gesuche als auch für diejenigen, die vor dem 1. November 2025 eingereicht und noch nicht entschieden wurden.

Insgesamt betroffen von der neuen Regelung waren Stand Ende Februar 573 Personen aus den sieben Regionen. 270 Personen haben ihr Gesuch nach dem 1. November eingereicht, die restlichen 303 sind aufgrund der rückwirkenden Anwendung ebenfalls davon betroffen. Ende Februar waren 220 der 573 Gesuche noch hängig. 104 Personen erhielten einen Wegweisungsentscheid. 29 dieser Entscheide waren Ende Februar rechtskräftig, 20 weitere waren beim Bundesverwaltungsgericht hängig. 84 Personen zogen ihr Gesuch zurück, weitere 145 reisten selbständig ab. 20 Gesuche wurden aufgrund individueller Umstände der Schutzsuchenden positiv entschieden.

Die Prüfung der vorgewiesenen Beweismittel ist aufgrund der neuen Ausgangslage zeitaufwändiger geworden. Entsprechend hat die Praxisanpassung bei diversen Dossiers aufgrund notwendiger Zusatzabklärungen – beispielsweise im Zusammenhang mit medizinischen Fragestellungen – die Verfahren verlängert. Wenn das SEM den Schutzstatus S nicht zuerkennt, prüft es in jedem Einzelfall, ob eine Wegweisung in die Ukraine für die betroffene Person individuell zumutbar ist oder nicht. Das SEM überprüft die Liste der Regionen regelmässig und passt sie gegebenenfalls an.

Insgesamt ist die Anzahl Schutzgesuche aus den sieben definierten Regionen tendenziell rückläufig. Bei den Schutzgesuchen aus der Region Transkarpatien hat das SEM einen Rückgang um rund 50 Prozent festgestellt.

Quelle: Staatssekretariat für Migration SEM

6.4.2026

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