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Sanktionsmassnahmen werden zu Gunsten syrischer Bevölkerung gelockert

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Sanktionen - Strafe

Sanktionen - Strafe

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Der Bundesrat hat am 7. März 2025 bestimmte Sanktionsmassnahmen gegenüber Syrien aufgehoben. Damit schliesst er sich der Entscheidung der EU an, die die entsprechenden Sanktionsmassnahmen angesichts des Regierungswechsels in Syrien suspendiert hat. Der Entschluss tritt am 7. März 2025 um 18 Uhr in Kraft.

Der Bundesrat hob die Massnahmen gegenüber dem syrischen Energie- und Transportsektor auf. Auch bestimmte Finanzdienstleistungen und Bankbeziehungen werden wieder erlaubt. Mit diesen Änderungen schliesst sich der Bundesrat dem Entschluss der EU vom 24. Februar 2025 an, mit welchem diese ihre Sanktionen gleichermassen lockerte. Nach der Entmachtung des vormaligen Präsidenten Bashar Al-Assad soll die Aufhebung dieser Massnahmen einen friedlichen und geordneten politischen Transitionsprozess unterstützen. Die übrigen Bestimmungen der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, inklusive weiterer Finanz- und Gütersanktionen, sind von diesem Beschluss nicht betroffen. Zudem werden durch die vorgenommenen Lockerungen keine gesperrten Gelder freigegeben.

Der Bundesrat hatte am 18. Mai 2011 erstmals Sanktionen gegenüber Syrien beschlossen. Mit diesem Entscheid schloss sich die Schweiz den von der EU am 9. Mai 2011 gegenüber Syrien verhängten Massnahmen an. Im Einklang mit den EU-Beschlüssen wurden auch die Schweizer Sanktionen gegenüber Syrien durch den Bundesrat mehrmals angepasst. Die Sanktionen gegenüber Syrien wurden aufgrund der gewaltsamen Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch die syrischen Streit- und Sicherheitskräfte erlassen und richteten sich gegen die Regierung von Al-Assad, welche am 8. Dezember 2024 entmachtet wurde. Der Bundesrat verfolgt die Entwicklungen in Syrien aufmerksam und behält sich weitere Änderungen am Sanktionsregime vor. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit, die aufgehobenen Massnahmen wieder einzuführen.

Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien

Quelle: Der Bundesrat

7.3.2025

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