Schutzstatus S für Schutzsuchende aus der Ukraine wird nicht aufgehoben
Eine nachhaltige Stabilisierung der Lage in der Ukraine ist weiterhin nicht absehbar. Der Schutzstatus S für Schutzsuchende aus der Ukraine wird deshalb nicht vor dem 4. März 2027 aufgehoben. Das hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 8. Oktober 2025 entschieden. Bis zum genannten Zeitpunkt verlängert er auch die Unterstützungsmassnahmen für Personen mit Schutzstatus S (Programm S).
In Umsetzung eines Parlamentsbeschlusses unterscheidet das Staatssekretariat für Migration (SEM) bei der Gewährung des vorübergehenden Schutzes neu zwischen Regionen, in die die Rückkehr zumutbar respektive nicht zumutbar ist.
Angesichts der nach wie vor prekären Sicherheitslage und der anhaltenden russischen Angriffe auf weite Teile der Ukraine sind aus Sicht des Bundesrats die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Schutzstatus S weiterhin erfüllt. Trotz internationaler Friedensbemühungen erscheint eine nachhaltige Stabilisierung der Lage in der ganzen Ukraine, die eine Rückkehr in Sicherheit garantieren würde, mittelfristig nicht realistisch.
Klarheit für Betroffene
Der Bundesrat hat deshalb entschieden, den Schutzstatus S bis zum 4. März 2027 nicht aufzuheben. Die Schutzsuchenden, die Kantone, Gemeinden und die Arbeitgebenden erhalten somit Klarheit für die kommenden 18 Monate. Sollte sich die Lage in der Ukraine nachhaltig stabilisieren, würde der Bundesrat neuerlich über den Schutzstatus S befinden.
Angesichts der Einbettung der Schweiz in den Schengen-Raum erachtet der Bundesrat auch eine enge Abstimmung mit der EU weiterhin als unabdingbar. Die EU-Staaten haben am 13. Juni 2025 beschlossen, den temporären Schutz bis zum 4. März 2027 ohne geografische Einschränkung zu verlängern.
Sicherheitslage wird regelmässig überprüft
Die Eidgenössischen Räte haben mit Annahme der Motion Friedli (24.3378) beschlossen, den Schutzstatus S auf Personen zu beschränken, die ihren letzten Wohnsitz in besetzten oder umkämpften Regionen der Ukraine hatten. Neu wird bei der Gewährung des vorübergehenden Schutzes zwischen Regionen unterschieden, in die die Rückkehr als zumutbar oder nicht zumutbar gilt. Aktuell als zumutbar gilt die Rückkehr in die Regionen Wolyn, Riwne, Lwiw, Ternopil, Transkarpatien, Ivano Frankivsk und Tscherniwzi.
Personen, die bereits über den Schutzstatus S in der Schweiz verfügen, sind davon nicht betroffen. Auch gilt diese neue Regelung nicht für Familienangehörige von Personen mit Schutzstatus S, die noch in der Ukraine leben. Da sich die Sicherheitslage in den ukrainischen Regionen ständig verändert, überprüft das SEM diese Liste laufend und passt sie gegebenenfalls an.
SEM prüft jeden Einzelfall
Das SEM wird weiterhin jedes Gesuch im Einzelfall überprüfen. Lehnt das SEM ein Schutzgesuch ab, weil die Person aus einem Gebiet stammt, in welches eine Rückkehr als zumutbar erscheint, wird eine Wegweisung ausgesprochen. Erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Einzelfall als nicht zulässig oder individuell nicht zumutbar, wird diese Person in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Personen, die vom Schutzstatus S ausgeschlossen sind, steht es zudem weiterhin offen, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen.
Die neue Regelung tritt am 1. November 2025 in Kraft und gilt für alle Gesuche, die nach diesem Datum geprüft werden – auch wenn sie vorher eingereicht worden sind. Die vom Parlament beschlossene Anpassung der Praxis, wonach sich Personen mit Schutzstatus S künftig 15 Tage pro Halbjahr in der Ukraine aufhalten dürfen anstatt wie bisher 15 Tage pro Quartal, tritt ebenfalls per 1. November in Kraft.
Integrationsmassnahmen werden weitergeführt
Mit der Weiterführung des Schutzstatus S hat der Bundesrat auch entschieden, die erstmals am 13. April 2022 beschlossenen spezifischen Unterstützungsmassnahmen für Personen mit Schutzstatus S (Programm S) bis zum 4. März 2027 zu verlängern. Damit beteiligt sich der Bund mit 3000 Franken pro Person und Jahr an den Integrationsbemühungen der Kantone, insbesondere zur Sprachförderung und dem Zugang zu Bildung und Arbeitsmarkt.
Quelle: Der Schweizerische Bundesrat
12.10.2025