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Schutzstatus S soll angepasst werden

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Asyl - Migration

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Symbolbild by Pixabay

Künftig sollen nur noch Personen den Schutzstatus S erhalten, die aus ukrainischen Gebieten kommen, in denen sie konkret an Leib und Leben gefährdet sind. Zudem sollen sich Personen mit Schutzstatus S künftig nur 15 Tage pro Halbjahr in der Ukraine aufhalten dürfen. Damit will der Bundesrat drei parlamentarische Vorstösse zum Schutzstatus S umsetzen. An seiner Sitzung vom 25. Juni 2025 hat er beschlossen, diese Vorschläge in die Konsultation zu schicken.

Neu soll bei der Gewährung des Schutzstatus S durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zwischen «sicheren» und «unsicheren» Regionen unterschieden werden. Die entsprechenden Abklärungen sind derzeit am Laufen. Nach aktueller Einschätzung des SEM finden in mehreren Regionen im Westen des Landes, die von der Ukraine kontrolliert werden, derzeit keine intensiven Kampfhandlungen statt. Künftig würden neu in der Schweiz eintreffende Personen, die ihren Wohnsitz in diesen Regionen hatten, nur noch in Ausnahmefällen den Schutzstatus S erhalten. Da sich die Sicherheitslage in der Ukraine ständig verändert, sollen die als «sicher» definierten Gebiete jederzeit angepasst werden können. Personen, die vom Schutzstatus S ausgeschlossen sind, steht es weiterhin offen, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen

Mit dieser geographischen Einschränkung des Personenkreises, dem der Schutzstatus S gewährt werden kann, setzt der Bundesrat die Motion Friedli (24.3378) um, die die eidgenössischen Räte in der Wintersession 2024 angenommen haben. Im Zuge einer allfälligen Verlängerung des Schutzstatus S im Herbst 2025 wird er seine Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes entsprechend anpassen. Zuvor wird der Bundesrat die Kantone, die Hilfswerke sowie das UNHCR konsultieren. Zudem will sich der Bundesrat weiterhin eng mit der EU abstimmen.

Heimatreisen in die Ukraine werden eingeschränkt

Mit einer Praxisanpassung zur erlaubten Aufenthaltsdauer im Heimat- oder Herkunftsstaat setzt der Bundesrat die Motionen Würth (24.3022) und Paganini (24.3035) um, die die eidgenössischen Räte ebenfalls in der Wintersession 2024 angenommen haben. Das SEM kann den Schutzstatus S entziehen, wenn sich eine Person wiederholt oder über längere Zeit in der Ukraine aufhält. Künftig dürfen sich Personen mit Schutzstatus S nur noch maximal 15 Tage pro Halbjahr in der Heimat aufhalten. Aktuell sind 15 Tage pro Quartal erlaubt.

Diese Praxisanpassung steht im Einklang mit der von den eidgenössischen Räten 2021 beschlossenen Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes. Diese untersagt vorläufig Aufgenommenen, Schutzbedürftigen und Asylsuchenden grundsätzlich Reisen ins Ausland. Zu den für die Inkraftsetzung dieser Änderung notwendigen Ausführungsverordnungen und den geplanten Ausnahmebestimmungen für Personen mit Schutzstatus S aus der Ukraine soll die Vernehmlassung Ende Oktober 2025 eröffnet werden.

Vorerst keine Angleichung des Schutzstatus S und der vorläufigen Aufnahme

Auf eine Gesetzesrevision zur Angleichung des Schutzstatus S und der vorläufigen Aufnahme will der Bundesrat derzeit verzichten. Aus seiner Sicht ist die Ausarbeitung einer solchen Vorlage erst dann sinnvoll, wenn auch die Erfahrungen mit der Aufhebung des Schutzstatus S für Personen aus der Ukraine vorliegen. Unabhängig davon will der Bundesrat die heute noch bestehenden Unterschiede bezüglich Erwerbstätigkeit beseitigen, um damit die Erwerbsquote von Personen mit Schutzstatus S zusätzlich zu fördern. Zu dieser Vorlage wurde bis am 2. Juni 2025 eine Vernehmlassung durchgeführt.

Quelle: Bundesrat

25.6.2025

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