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Schwellenwerte zur Einschränkung der Personenfreizügigkeit mit Kroatien nicht erreicht

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Kroatien

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Symbolbild Pixabay

Für Arbeitskräfte aus Kroatien gelten keine Kontingente mehr. Der Bundesrat wurde an seiner Sitzung vom 14. Januar 2026 informiert, dass die Zahl der Bewilligungen B und L, die kroatischen Staatsangehörigen im Jahr 2025 erteilt wurden, unter den Schwellenwerten geblieben ist, die eine Auslösung der Ventilklausel ermöglicht hätten. Für Kroatien gilt nun die volle Personenfreizügigkeit.

Entsprechend der im Freizügigkeitsabkommen (FZA) vorgesehenen Übergangsregelung beschloss der Bundesrat am 26. November 2025, im Jahr 2026 die Ventilklausel gegenüber Kroatien einseitig anzuwenden, falls die Zuwanderung kroatischer Arbeitskräfte einen festgelegten Schwellenwert überschreiten sollte.

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2025 erteilte die Schweiz 1701 Aufenthaltsbewilligungen (Ausweis B) und 792 Kurzaufenthaltsbewilligungen (Ausweis L) an kroatische Arbeitskräfte. Somit lag die Zahl der erteilten Bewilligungen im Jahr 2025 unter den Schwellenwerten von 2004 Bewilligungen B und 1116 Bewilligungen L, die mit der im FZA definierten Methode festgelegt wurden. Die Bedingungen für die Anwendung der Ventilklausel im Jahr 2026 sind somit nicht erfüllt.

Das FZA wurde mit einem Zusatzprotokoll auf Kroatien ausgeweitet. Dieses ist seit 2017 in Kraft und sieht während eines Übergangszeitraums von zehn Jahren eine schrittweise Öffnung des Zugangs von kroatischen Staatsangehörigen zum Schweizer Arbeitsmarkt vor. Da die Übergangsregelung am 31. Dezember 2026 endet, hätte die Schweiz die Ventilklausel ein letztes Mal aktivieren können. Kroatische Staatsangehörige kommen nun in den Genuss der vollen Personenfreizügigkeit, wie sie auch für Angehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt.

Kroatische Arbeitskräfte machten im Jahr 2025 rund 2 Prozent der gesamten Zuwanderung aus der EU/EFTA aus. Sie sind hauptsächlich in der Industrie, im Gesundheits- und Sozialwesen, im Handel und auf dem Bau tätig.

Quelle: Der Schweizerische Bundesrat

16.1.2026

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