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Teilrevision der Kantonalen Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe

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Schweizer Franken

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Symbolbild Pixabay

Im Rahmen einer im Frühjahr 2024 durchgeführten Inspektion hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) als Aufsichtsbehörde einen Revisionsbedarf bei der Rechtsgrundlage des Kantons Aargau für die Wehrpflichtersatzabgabe festgestellt.

Grund dafür sind bundesrechtliche Anpassungen in den vergangenen 15 Jahren. Ziel der Teilrevision ist es, die Kantonale Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV-AG) an das aktuelle Bundesrecht anzupassen. Damit soll die Nachvollziehbarkeit, Verständlichkeit und Rechtssicherheit der Regelungen im Bereich der Wehrpflichtersatzabgabe erhöht werden.

Der Regierungsrat hat die Änderung am 24. September 2025 beschlossen; das Inkrafttreten ist auf den 1. Januar 2026 festgelegt. Konkret wird § 7 Abs. 1 WPEV-AG angepasst: Neu ist einzig das Verwaltungsgericht für Beschwerden betreffend Erlassgesuche zuständig. Das Spezialverwaltungsgericht scheidet aus dem Instanzenzug aus, womit den bundesrechtlichen Vorgaben entsprochen wird.

Weiter wird § 5 Abs. 2 WPEV-AG ersatzlos gestrichen, weil Pass- und Schriftensperren gemäss Bundesrecht nicht mehr vorgesehen sind.

Quelle: Kanton Aargau

3.10.2025

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