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Teuerungsanpassung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt in der Sozialhilfe: Aargauer Regierungsrat ändert die Sozialhilfe- und Präventionsverordnung

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Sozialhilfe

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Bild Pixabay

Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK) sowie die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) empfehlen den Kantonen, die Höhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt in der Sozialhilfe per 1. Januar 2025 an die Teuerung anzupassen. Die Anpassung des im Kanton Aargau geltenden Grundbedarfs für den Lebensunterhalt in der Sozialhilfe an die Teuerung setzt eine Änderung der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) voraus.

Die SKOS-Richtlinien empfehlen den Kantonen die Höhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt in der Sozialhilfe. Bis Ende 2024 betrug der Grundbedarf 1'031 Franken für einen Einpersonenhaushalt. Auf Empfehlung der SKOS hat die SODK am 8. November 2024 entschieden, den Kantonen die Anpassung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt in der Sozialhilfe an die Teuerung per 1. Januar 2025 zu empfehlen. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt beträgt neu für einen Einpersonenhaushalt 1'061 Franken. Auch der Grundbedarf für Mehrpersonenhaushalte wird erhöht; er beträgt zum Beispiel für einen Vierpersonenhaushalt neu 2'271 statt 2'206 Franken. Gemäss den SKOS-Richtlinien erfolgt die Teuerungsanpassung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt in der Sozialhilfe in gleichem prozentualem Umfang wie die vom Bundesrat bestimmte Teuerungsanpassung der Ergänzungsleistungen zu AHV und IV. Die Teuerungsanpassung soll für Menschen mit geringem Einkommen angemessene Unterstützung gewährleisten.

Verankerung im kantonalen Recht

Um den neuen Grundbedarf in das kantonale Recht zu übernehmen, verankert der Regierungsrat die Anwendung der auf den 1. Januar 2025 aktualisierten SKOS-Richtlinien in der SPV. Die automatische Teuerungsanpassung findet weiterhin keine Anwendung, da § 10 Abs. 5 lit. b SPV unverändert bleibt. Dieser Absatz regelt die Ausnahmen von den SKOS-Richtlinien. Auch die weiteren in der SPV und im Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) geregelten Ausnahmen und Präzisierungen zu den SKOS-Richtlinien bleiben bestehen.

Inkrafttreten

Da die Teuerungsanpassung des Grundbedarfs mit einem gewissen Umsetzungsaufwand für die vollziehenden Gemeindesozialdienste verbunden ist, will der Regierungsrat den Gemeinden genügend Zeit einräumen, um die Änderung umzusetzen. Mit der Inkraftsetzung per 1. Juli 2025 steht den Gemeinden diese Zeit zur Verfügung.

Quelle: Kanton Aargau

28.3.2025

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