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UVEK eröffnet Vernehmlassung zur Teilrevision der CO2-Verordnung im EHS-Bereich

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CO2

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Symbolbild by Gerd Altmann from Pixabay

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat am 25. März 2025 die Vernehmlassung zur Teilrevision der CO2-Verordnung eröffnet. Diese Verordnung soll per 1. Januar 2026 in Kraft treten. Die Anpassungen sind notwendig, um das Emissionshandelssystem der Schweiz im Gleichschritt mit der EU weiterzuentwickeln. Die Teilrevision betrifft zudem punktuelle Anpassungen bei den CO2-Zielwerten für Neufahrzeuge und bei der Kompensationspflicht der Treibstoffimporteure. Die Vernehmlassung dauert bis am 2. Juli 2025.

Das Emissionshandelssystem (EHS) der Schweiz ist seit 2020 mit demjenigen der EU verknüpft. Im Gegenzug sind Waren mit Ursprung in der Schweiz vom CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) der EU ausgenommen. Um die Verknüpfung mit dem EHS der EU und die Ausnahme vom EU-CBAM aufrechtzuerhalten, ist die Schweiz verpflichtet, die schrittweise Reduktion der kostenlosen Zuteilung in ihrem EHS entsprechend umzusetzen. Dafür sind Anpassungen in der CO2-Verordnung für den Zeitraum von 2026 bis 2030 notwendig.

Für Betreiber von Anlagen im EHS sieht die Revision Verschärfungen bei den Berechnungsregeln für die Zuteilung kostenloser Emissionsrechte vor. Für die Betreiber von Luftfahrzeugen ist vorgesehen, die Kosten für die Beimischung von erneuerbaren oder emissionsarmen Flugtreibstoffen teilweise auszugleichen. Dies, indem den Betreibern in einem bestimmten Umfang Emissionsrechte kostenlos zugeteilt werden. Solche Kosten werden den Luftfahrzeugbetreibern voraussichtlich ab 2026 entstehen, wenn in der Schweiz die Beimischpflicht unter dem revidierten CO2-Gesetz gilt. In der EU wird bereits ein entsprechendes Instrument angewendet. Mit der Anpassung sollen für die Luftfahrzeugbetreiber vergleichbare Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden.

Schliesslich umfasst die Revision zwei punktuelle Anpassungen bei weiteren klimapolitischen Instrumenten des CO2-Gesetzes. Bei den CO2-Zielwerten für Neufahrzeuge wird der Geltungsbereich für schwere Fahrzeuge so angepasst, dass dieser mit der EU-Regelung in Einklang ist. Neu soll das vom Hersteller eines Fahrzeugs technisch höchstens zugelassene Gewicht massgebend sein und nicht das zulässige Gesamtgewicht für den Strassenverkehr. Bei der Kompensationspflicht der Treibstoffimporteure wird die Berechnungsmethode für Emissionsverminderungen aus Wärmenetzen (zum Beispiel Fernwärme) angepasst.

Das UVEK hat am 25. März 2025 die Vernehmlassung zur Teilrevision der CO2-Verordnung eröffnet. Sie dauert bis am 2. Juli 2025.

Erläuternder Bericht

Revision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2 Verordnung)

Quelle: Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

26.3.2025

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