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Vergütung von Medizinprodukten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum eingeleitet

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Medikamente

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Symbolbild Pixabay

Der Bundesrat schlägt vor, das Krankenversicherungsgesetz (KVG) zu ändern, damit die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) bestimmte medizinische Mittel und Gegenstände vergütet, die Versicherte im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) privat einkaufen. Die teilweise niedrigeren Preise im Ausland könnten die Kosten dämpfen und den Wettbewerb fördern. An seiner Sitzung vom 24. Juni 2026 hat der Bundesrat die entsprechende Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet.

Heute sind sämtliche Medizinprodukte (Mittel und Gegenstände), die von der OKP vergütet werden, in der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) aufgeführt. Die Liste enthält beispielsweise Verbandsmaterial, Blutzuckertests und Orthesen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) entscheidet jeweils nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände (EAMGK), ob eine Leistung in die MiGeL aufgenommen und vergütet wird.

Derzeit werden Mittel und Gegenstände, die eine in der Schweiz versicherte Person privat im Ausland erwirbt, im Rahmen der OKP grundsätzlich nicht vergütet. Grund dafür ist das sogenannte Territorialitätsprinzip. Damit können die Versicherten und die OKP nur in Ausnahmefällen vom manchmal günstigeren Angebot im Ausland profitieren.

Gelegenheit zur Kostendämpfung

Nun schlägt der Bundesrat eine Anpassung des KVG vor, wonach gewisse im EWR bezogene Produkte von der OKP vergütet werden könnten. Der Änderungsvorschlag stützt sich auf einen Bericht des Bundesrats in Erfüllung der Motion 16.3169 Heim «Vergütungspflicht der Krankenkassen für im Ausland eingekaufte medizinische Mittel und Gegenstände». Diese Neuerung gilt nicht für Arzneimittel, die grundsätzlich weiterhin nicht erstattet werden, wenn sie im Ausland gekauft werden.

Die Umsetzung der Vorlage fällt in die Zuständigkeit des Bundesrats und des EDI. Sie können festlegen, welche Mittel und Gegenstände die Krankenversicherer vergüten dürfen, wenn ihre Versicherten diese in einem EWR-Mitgliedstaat erwerben. Zu den betreffenden Produkten würden insbesondere Verbrauchsmaterialien gehören. Der Bundesrat behält sich die Möglichkeit vor, die Neuerung befristet umzusetzen, um die Auswirkungen zu bewerten und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen.

Die in der Vorlage des Bundesrats angedachten Produkte machen rund 50 Prozent des Kostenvolumens der MiGeL aus, das sich 2023 auf 727 Millionen Franken belief. Mit der Übernahme der im Ausland gekauften Produkte können die Kosten für Mittel und Gegenstände zulasten der OKP begrenzt und der Wettbewerb gefördert werden. Die effektiven Einsparungen hängen auch davon ab, ob Versicherer und Versicherte dann von dieser Option Gebrauch machen.

Quelle: Der Schweizerische Bundesrat

24.6.2026


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