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WEKO sichert Marktzugang im Gesundheitswesen

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Arzt

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Symbolbild Pixabay

Der Marktzugang für Gesundheitsdienstleister steht seit mehreren Jahren im Fokus der Wettbewerbskommission (WEKO). Die WEKO setzt sich für einen binnenmarktrechtskonformen Marktzugang im Interesse der betroffenen Dienstleister ein. Das Bundesgericht hat mit zwei jüngst ergangenen Urteilen diese Bemühungen der WEKO gestützt.

Gesundheitsdienstleister können sich auf das Binnenmarktgesetz (BGBM) berufen, wenn sie in einem anderen Kanton tätig werden. Das Herkunftsprinzip im BGBM sieht vor, dass eine rechtmässige Aktivität im Herkunftskanton auch zu einer Ausübung dieser Tätigkeit in weiteren Kantonen berechtigt. Mehrere Spitex-Organisation sahen diesen Grundsatz im Kanton Waadt verletzt und haben dies deshalb gerichtlich prüfen lassen. Die WEKO hat zuhanden der Gerichte vier Gutachten verfasst. Das Bundesgericht hat in zwei Urteilen vom 15. Juli 2025 die Anwendung des Binnenmarktgesetzes im Spitex-Bereich bestätigt.

Das Binnenmarktgesetz sieht weiter vor, dass der interkantonale Marktzugang einfach, rasch und kostenlos erfolgen muss. Die WEKO hat in einem Fall Beschwerde erhoben, um eine Kostenauferlegung an eine Hebamme für eine weitere Berufsausübungsbewilligung im Kanton Luzern anzufechten. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 26. August 2025 die Beschwerde der WEKO gutgeheissen und die Auferlegung der Kosten aufgehoben. Diese präjudizielle Rechtsprechung gilt nicht nur für die im Gesundheitsberufegesetz geregelten Berufe, sondern allgemein im Gesundheitswesen.

Die Mehrheit der kantonalen Gesundheitsbehörden respektiert die Vorgaben des Binnenmarktgesetzes. Diese Fälle zeigen jedoch, dass das Binnenmarktgesetz nicht immer eingehalten wird. Betroffene können sich dabei direkt auf die Garantien des BGBM berufen.

Das Binnenmarktgesetz unterstützt die interkantonale Freizügigkeit und trägt zu einem einheitlichen Schweizer Wirtschaftsraum bei. Der erleichterte Marktzugang gestützt auf das BGBM führt auch zu einer administrativen und finanziellen Entlastung der Gesundheitsdienstleister.

Quelle: Wettbewerbskommission WEKO

9.10.2025


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