WEKO untersucht relative Marktmacht bei Nivea-Produkten
Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat eine Untersuchung gegen Beiersdorf eröffnet. Beiersdorf verweigert der Migros mutmasslich den Bezug von Produkten der Marke Nivea zu gleichen Konditionen wie im Ausland. Falls Beiersdorf gegenüber der Migros relativ marktmächtig ist, kann diese Verhaltensweise gegen das Kartellgesetz verstossen.
Beiersdorf mit Hauptsitz in Deutschland ist Herstellerin der weltweit vertriebenen Produkte der Marke Nivea. Dazu gehören beispielsweise Hautcremes, Deos, Shampoos und Duschgels. Die Migros bezieht Nivea-Produkte bei Beiersdorf und verkauft sie in ihren Läden sowie online weiter an Konsumenten und Konsumentinnen.
In der Untersuchung prüft die WEKO, ob Beiersdorf gegenüber der Migros relativ marktmächtig ist. Falls ja, ist zu untersuchen, ob Beiersdorf diese Stellung dadurch missbraucht, dass sie von der Migros für dieselben Nivea-Produkte höhere Preise verlangt als von vergleichbaren Detailhändlerinnen im Ausland. Für Beiersdorf gilt die Unschuldsvermutung.
Seit 1. Januar 2022 wendet die WEKO die neuen Vorschriften zur relativen Marktmacht an (www.weko.admin.ch → Anzeigen → Relative Marktmacht). Relativ marktmächtig ist ein Unternehmen dann, wenn andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder einer Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Ausweichmöglichkeiten bestehen. Diese neuen Bestimmungen des Kartellgesetzes dienen namentlich der Bekämpfung der Hochpreisinsel Schweiz und gehen auf die Fair-Preis-Initiative zurück.
Quelle: Wettbewerbskommission WEKO
24.6.2025