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Teilrevision der Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Aargauer Gesundheitswesen

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Arzt

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Symbolbild Pixabay

Die Anpassungen der Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) erleichtern Podologinnen und Podologen den Zugang zur selbständigen Tätigkeit und regeln die Anwesenheitspflicht von Leitungspersonen in Apotheken und Drogerien.

Der zu revidierende § 23 VBOB nimmt die Empfehlung der Konferenz der Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren vom 23. Mai 2024 auf, dass Podologinnen und Podologen die Berufsausübungsbewilligung zur fachlich selbständigen Tätigkeit neu auch mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) statt wie bisher nur mit der höheren Fachausbildung erhalten. Ebenfalls wird die Anwesenheitspflicht in Apotheken geändert: Neu gilt die seit 2024 geltende 30 Prozent Anwesenheitspflicht für fachverantwortliche Leitungspersonen (§ 33 Abs. 2 VBOB) auch für die gesamtverantwortliche Person (§ 45 Abs. 1 VBOB). Als Konsequenz der verringerten Anwesenheitspflicht von 60 Prozent auf 30 Prozent muss eine verantwortbare Stellvertretungsregelung getroffen werden. Dieselbe Regelung gilt auch für Drogerien (§ 47 Abs. 1 VBOB).

Geplante Totalrevision der VBOB

Die VBOB und weitere kantonale Bestimmungen im Gesundheitsrecht werden nach den bundesrechtlichen Neuerungen im Medizinalberufe- und Krankenversicherungswesen gesamthaft überarbeitet. Dies wird im Zuge der Umsetzung der am 11. Juni 2024 durch den Grossen Rat genehmigten Gesundheitspolitischen Gesamtplanung (GGpl) 2030 geschehen. Die Anliegen aus der podologischen Praxis sowie jene der Apotheken und Drogerien sind jedoch von grosser Tragweite, sodass der Regierungsrat diese bereits vor der geplanten gesamthaften Revision der VBOB angegangen ist.

Quelle: Kanton Aargau

7.12.2025

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