Öffentliche Auflage zur Teilaufhebung des kantonalen Nutzungsplans "K 204 Wiggertalstrasse" vom 5. Juni 2012
Die Abteilung Verkehr des Kantons Aargau liess im Einvernehmen mit den Gemeinden sowie dem Regionalplanungsverband die Teilaufhebung des kantonalen Nutzungsplans "K 204 Wiggertalstrasse" vom 5. Juni 2012 erarbeiten.
Mit der Fertigstellung des Strassenprojekts K 204 Wiggertalstrasse greifen nun die kantonalen Gesetze und Bestimmungen. Dabei kann es durch die Gesetze und Bestimmungen und die Verfügungen aus dem KNP zu einer Doppelspurigkeit kommen. Zur Vereinfachung soll das abschnittsweise nicht mehr benötigte Planungsinstrument teilweise aufgehoben werden.
Der aufzuhebende kantonale Nutzungsplan "K 204 Wiggertalstrasse" vom 5. Juni 2012 liegt mit dem Teilaufhebungsplan und erläuterndem Bericht vom 24. März 2025 bis 22. April 2025 in der Bauverwaltung der Stadt Zofingen (Vordere Hauptgasse 74, Alte Kanzlei, 2. Stock), der Abteilung Bau Planung Umwelt der Stadt Aarburg (Städtchen 37, 4663 Aarburg), der Gemeindeverwaltung Strengelbach, Abteilung Bau (Brittnauerstrasse 3, 4802 Strengelbach), dem Gemeindehaus Oftringen, Bauen Planen Umwelt (Zürichstrasse 30, 4665 Oftringen), der Gemeindeverwaltung Rothrist, Abteilung Planung & Bau (Bernstrasse 108, 4852 Rothrist) und beim kantonalen Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Verkehr (Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau) auf und kann während der Bürozeit oder unter diesem Link eingesehen werden. Die Mitwirkung und die öffentliche Auflage werden gleichzeitig durchgeführt (§ 3 BauG beziehungsweise § 10 BauG).
Hinweise und Vorschläge zum Entwurf des Teilaufhebungsplans des kantonalen Nutzungsplans können im Mitwirkungsverfahren von jeder interessierten Person innert der Auflagefrist schriftlich beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Verkehr (Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau) eingereicht werden und sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen (§ 3 BauG).
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist Einwendungen erheben (§ 10 Abs. 5 BauG). In § 4 Abs. 3 und 4 BauG sind die Berechtigungen von gesamtkantonalen oder regionalen Organisationen zur Erhebung von Einwendungen geregelt. Einwendungen sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Einwendungen gegen die Teilaufhebung des kantonalen Nutzungsplans sind beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Verkehr (Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau) einzureichen und es ist eine Absenderin beziehungsweise ein Absender zu bezeichnen.
Aarau, 17. März 2025: Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Verkehr, Sektion Verkehrsplanung
Quelle: Stadt Zofingen
26.3.2025