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Mutterschaftsentschädigung von Parlamentarierinnen: Änderung tritt in Kraft

Mutter

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Symbolbild Pixabay

Parlamentarierinnen, die während des Mutterschaftsurlaubs an einer Rats- oder Kommissionssitzung teilnehmen, an der sie sich nicht vertreten lassen dürfen, behalten künftig ihren Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 10. April 2024 die entsprechenden Ausführungsbestimmungen gutgeheissen und das Inkrafttreten per 1. Juli 2024 beschlossen.

Bislang haben Parlamentarierinnen ihren Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung verloren, wenn sie während des Mutterschaftsurlaubs an Rats- oder Kommissionssitzungen teilgenommen haben. Die entsprechende Regelung in der Erwerbsersatzverordnung (EOV) passt der Bundesrat nun an.

Neu können Parlamentarierinnen im Mutterschaftsurlaub an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten (Legislative) auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnehmen, ohne dass ihr Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung endet. Voraussetzung ist allerdings, dass für die betreffende Sitzung keine Vertretungslösung vorgesehen ist.

Die betroffene Parlamentarierin muss der Ausgleichskasse eine Bescheinigung der zuständigen Stelle einreichen, wonach die Stellvertretung für die Sitzungen, an denen sie teilgenommen hat, nicht erlaubt war.

Diese Ausnahmeregelung fördert die Vereinbarkeit von Mutterschaft und parlamentarischem Milizmandat und stärkt das Schweizerische Milizsystem. Die Parlamentarierin, die sich im Mutterschaftsurlaub befindet, kann so ihren vom Volk erteilten Auftrag auch während des Mutterschaftsurlaubs ausüben und die Stärkeverhältnisse im Parlament bleiben trotz Elternschaft erhalten.

Der Bundesrat hat die entsprechende Änderung der Erwerbsersatzverordnung (EOV) gutgeheissen und setzt die neue Regelung per 1. Juli 2024 in Kraft.

Änderung der Erwerbsersatzverordnung (EOV): Mutterschaftsentschädigung von Parlamentarierinnen

Erläuternder Bericht zu den Ausführungsbestimmungen

Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

13.4.2024

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