Berufliche Vorsorge: Anlagestiftungen können Versammlungen virtuell durchführen
Anleger von Anlagestiftungen können ab dem 1. Juli 2024 virtuelle Anlegerversammlungen abhalten. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 24. April 2024 eine entsprechende Verordnungsänderung beschlossen. Für die virtuellen Versammlungen der Anlagestiftungen gelten dieselben Bestimmungen wie für Aktiengesellschaften bei der Durchführung von Generalversammlungen.
Mit der Änderung der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) wird der technologischen Entwicklung und den Erfahrungen während der Covid-19-Pandemie Rechnung getragen. Die Präzisierung stärkt die Rechtssicherheit. Insbesondere für die professionellen Anleger der Anlagestiftungen sind virtuelle Anlegerversammlungen ein Bedürfnis. Sie reduzieren den Aufwand für die Teilnahme an den Versammlungen. Die Verordnungsänderung tritt auf den 1. Juli 2024 in Kraft.
Anlagestiftungen sind Hilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge. Sie sind kollektive Anlagegefässe für Vorsorgeeinrichtungen, Säule 3a-Stiftungen und Freizügigkeitseinrichtungen. Sie unterstehen den Bestimmungen der ASV.
Änderung ASV und erläuternder Bericht
Quelle: Eidgenössisches Departement des Innern EDI
25.4.2024